Wenn offene Rechnungen nerven
Muss ich wirklich Mahngebühren zahlen?

Viele Shops sind mit Gebühren für Mahnungen schnell zur Hand. Manchmal zu schnell. Wir erklären, was gilt.
Publiziert: 31.03.2025 um 20:31 Uhr
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Aktualisiert: 01.04.2025 um 07:54 Uhr
Ein Geschäft kann nur dann Mahngebühren verlangen, wenn in den Geschäftsbedingungen dafür konkrete Beträge genannt werden.
Foto: Christin Klose

Darum gehts

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Nicole Müller
Beobachter

Warum nicht, denkt sich Colette Kreckelbergh, als sie den Modekatalog «Sieh an!» durchblättert. Sie bestellt zwei Hosen und zwei Jacken für gut 200 Franken. Die Ware kommt Anfang Oktober 2024, aber es sind die falschen Modelle. Kreckelbergh schickt alles zurück, schliesslich hat sie ein Rückgaberecht.

Doch Ende November landet eine «freundliche Erinnerung» im Briefkasten: Die Rechnung sei noch offen. «Das machte mich granatenwütend», sagt Kreckelbergh. Sie ruft an. Die Dame am Telefon sagt: Wenn sie die Postquittung einschicke, mache sie einen Vermerk in der Buchhaltung, dass alles in Ordnung sei.

Und prompt kommt die nächste Mahnung

Kreckelbergh tut wie ihr geheissen. Doch im neuen Jahr kommt wieder Post: Die Zahlungsfrist sei um, nun kämen zehn Franken Mahngebühren dazu. Das löst bei der Appenzellerin nicht gerade beste Laune aus: «Mit 79 Jahren will ich doch nicht von einem Billigshop Mahnungen erhalten.» Sie ruft wieder an und erklärt die Situation. Und: Kataloge wolle sie keine mehr.

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Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Was gilt aus juristischer Sicht bei Mahngebühren? Sie sind nur geschuldet, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Betrag muss offen sein

Wenn ein Kleidershop ein Rücktrittsrecht gewährt und man die Ware zurückgibt, ist nichts geschuldet – logisch. Und wer nichts zahlen muss, schuldet auch keine Mahngebühren. Das sieht man auch beim «Sieh an!»-Shop so. Und erklärt dem Beobachter, wo der Fehler passiert ist: Die Retoure ist im Logistikzentrum nicht vermerkt worden. «Sieh an!» entschuldigt sich «in aller Form».

Was aber, wenn tatsächlich ein Betrag offen ist? Dann sind Mahngebühren geschuldet – unter zwei Bedingungen.

2. Die Gebühr muss abgemacht sein

Im Gesetz steht nichts von Mahngebühren. Es braucht also eine vertragliche Grundlage. Und zwar eine genügend klare und verbindliche. 

  • «Klar» heisst: ein konkreter Betrag. Was steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? Falls sich dort nur etwas findet wie «Bei Zahlungsverzug sind Mahngebühren geschuldet», dann genügt das nicht. Sondern es braucht konkrete Beträge. Wie in den AGB von «Sieh an!»: Die erste Mahnung kostet nichts, die zweite Mahnung 10 Franken, die dritte 15 Franken und so weiter.
  • «Verbindlich» heisst: Die AGB nützen nichts, wenn die Kundin sie nicht akzeptiert. Dafür muss der Shop sorgen – indem er Käufer bei der Onlinebestellung auf die AGB hinweist, die AGB mit einem Klick lesbar sind und vor dem Bestellen akzeptiert werden müssen. So wie auch auf der Homepage von sieh-an.ch. Beim Kauf per Bestelltalon genügt ein Link nicht – wer Papier vor sich hat, dem ist nicht zumutbar, online nachzulesen. Mahngebühren müssen also direkt auf dem Talon stehen. Oder die AGB müssen im Katalog abgedruckt sein, plus der Talon muss auf sie verweisen. Genau so hat es «Sieh an!» gelöst.

3. Der Betrag muss fällig sein

Eine Mahnung hat erst etwas zu bedeuten, wenn Kundinnen und Kunden nicht zahlen, obwohl sie dies schon tun müssten. Die Frage lautet auf Juristendeutsch: Wann ist die Forderung fällig? Die Antwort: Grundsätzlich wird das Entgelt sofort fällig. Wer im Laden einen Broccoli mitnehmen will, muss sofort das Kärtli oder Nötli zücken. Viele Versandhäuser gewähren aber eine längere Frist, etwa indem man auf Rechnung bestellen kann. So auch «Sieh an!». Gemäss AGB muss man die Rechnung, die mit den Sachen mitgeschickt wird, innert 14 Tagen begleichen.

Colette Kreckelbergh ist also fein raus. Aber sie nervt sich trotzdem, als sie Ende Januar den Briefkasten öffnet. Da strahlt sie fröhlich ein Katalog an: «Sieh an!»

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