Wenn ich gar keinen TV habe
Muss ich so oder so Billag-Gebühren zahlen?

Künftig zahlen alle Haushalte Gebühren für Radio und TV, auch wenn sie kein Gerät haben oder keines nutzen können. Bis dahin gilt das alte System. Das wirft Fragen auf.
Publiziert: 21.01.2017 um 12:53 Uhr
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Aktualisiert: 01.10.2018 um 00:36 Uhr

Ab 2019 werden selbst jene Haushalte Radio- und Fernsehgebühren entrichten müssen, in denen es weder ein Radio- noch ein TV-Gerät gibt. Das Volk hat die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) im Juni 2015 mit einer knappen Mehrheit von 3649 Stimmen angenommen. Schwarzhören und -sehen soll dann nicht mehr möglich sein. Auch Gehörlose und Blinde werden zur Kasse gebeten.

Bis es so weit ist, gilt das alte System. Die Gebühren schuldet nur, wer ein «zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät» besitzt. Doch was gilt als Empfangsgerät? Und kann man sich von der Gebührenpflicht befreien?

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Foto: Beobachter

Die häufigsten Fragen zur Billag

Welche Geräte gelten als Empfangsgeräte?

Alle Geräte, mit denen man Radio hören oder fernsehen kann. Neben Radio und Fernseher also auch Autoradio, Tablet, Handy, Smartphone und Computer. Ob man die Geräte tatsächlich benutzt, spielt keine Rolle.

Muss ich in jedem Fall die Gebühren entrichten, wenn ich einen Computer mit Internetanschluss habe?

Die Radiogebühr müssen Sie zahlen, die TV-Gebühr nur, wenn Sie Digital-Abonnent sind oder bei einem Gratisanbieter wie Wilmaa oder Zattoo registriert sind.

Ich ziehe von zu Hause aus in eine eigene Wohnung. Was muss ich tun?

Sie müssen sich auf www.billag.ch anmelden. Diese treibt im Auftrag des Bundes die Abgaben für Radio und Fernsehen ein.

Wir wohnen zu dritt in einer WG. Jeder von uns hat einen Computer, einen Fernseher und ein Radio. Wie oft müssen wir die Radio– und TV-Gebühr bezahlen?

Nur einmal. Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt geschuldet, unabhängig von der Anzahl Personen und Geräte.

Muss ich für meine Ferienwohnung die Gebühren nochmals bezahlen?

Nein, ausser, Sie vermieten sie.

Mein Mann ist aus der Wohnung ausgezogen. Bis jetzt hatte er die Empfangsgebühren bezahlt. Muss ich nun etwas unternehmen?

Von nun an müssen Sie die Gebühren bezahlen. Deshalb müssen Sie sich bei der Billag anmelden, damit Sie eine Rechnung erhalten, die auf Ihren Namen lautet.

Ich bin vor einem halben Jahr zu meinem Freund gezogen, der bereits die Radio- und Fernsehgebühr bezahlt. Ich habe vergessen, mich abzumelden. Darum haben wir doppelt bezahlt. Bekomme ich mein Geld zurück?

Nein. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Nach Gesetz werden die zu viel bezahlten Gebühren nicht zurückerstattet.

Ich lebe unter dem Existenzminimum. Kann ich mich von der Gebührenpflicht befreien?

Ja, aber nur, wenn Sie AHV- oder IV-Rentner sind, zusätzlich Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten und bei der Billag ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt haben. Andere Befreiungsgründe wie Armut, Arbeitslosigkeit oder Studium werden nicht akzeptiert.

Ich wohne seit einem Monat bei meiner Freundin. Sie ist von der Gebührenpflicht befreit, weil sie zu ihrer IV-Rente Ergänzungsleistungen erhält. Muss ich weiterhin die Gebühren bezahlen?

Nein. Die Befreiung von den Billag-Gebühren gilt für den Haushalt und somit für alle Personen.

Ich habe die Rechnung zu spät bezahlt und muss nun fünf Franken Mahngebühr bezahlen. Ist das zulässig?

Ja, so steht es im Gesetz.

Ich bezahle aus Prinzip keine Radio- oder TV-Gebühren. Was kann mir passieren?

Wenn Sie erwischt werden, müssen Sie die Gebühren für die letzten fünf Jahre nachzahlen. Zudem kann das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) Sie mit einer Busse von bis zu 5000 Franken bestrafen.

Muss ich den Billag-Kontrolleur in meine Wohnung hereinlassen?

Nein, er darf die Wohnung nur betreten, wenn Sie damit einverstanden sind. Anders das Bakom. Es kann eine Hausdurchsuchung durchführen. Das kommt aber äusserst selten vor.

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