Wegen der Coronakrise
Dürfen Chefs jetzt Ferien anordnen?

Vorgesetzte sorgen sich wegen des drohenden Ferientage-Staus nach der Corona-Krise. Mitarbeitende wollen ihre Ferien lieber aufschieben. Was sagt die Rechtslage?
Publiziert: 05.04.2020 um 13:37 Uhr
|
Aktualisiert: 21.04.2020 um 18:00 Uhr
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Wegen der Coronakrise sind derzeit am ehesten Ferien auf dem eigenen Balkon angesagt.
Foto: Getty Images
Karen Merkel («Handelszeitung»)

Selbst wenn die Frühlingssonne lockt, kommt der Gedanke an Ferien derzeit wohl wenigen. Wer Reisen geplant hatte, musste sie ohnehin absagen. Und Ferien daheim, wenn nur Apotheken und Supermärkte geöffnet haben und als Ausflugsziel maximal der eigene Balkon angeraten wäre? Das erfordert schon genügsame Gemüter.

Viele Mitarbeitende wollen darum geplante Ferien zurückgeben und erst recht keine neuen einreichen. Arbeitgeber wiederum wollen verhindern, dass ihre Angestellten umfangreich Ferientage ansparen, die sie nach dem Abebben der Pandemie geballt beziehen wollen. Nicht wenige Unternehmen ordnen darum an, dass Ferien auch in den Zeiten der Corona-Pandemie zu beziehen seien. Ist das rechtens? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Müssen Mitarbeitende bereits geplante Ferien nehmen?

Grundsätzlich ja. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Wenn ein Angestellter einmal genehmigte Ferien zurückgeben möchte, kann er das nur, wenn sein Arbeitgeber dies aus Kulanz akzeptiert. Es gibt allerdings eine Einschränkung. «Die Frage ist: Ist noch eine Erholung möglich? Denn das ist der Zweck der Ferien», sagt Isabelle Wildhaber, Professorin für Privatwirtschaft und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen.

Ob man verreisen könne, sei rechtlich kein Kriterium, sehr wohl aber, ob Ferien noch im eigentlichen Sinne erholsam sein können. «Meine Einschätzung wäre: Ohne Ausgangssperre ist dies gegeben, auch wenn man nicht verreisen kann. Kommt aber in der Schweiz eine starke Ausgangssperre wie derzeit in Italien, Frankreich oder Spanien, kann sich das verändern.»

Kann der Arbeitgeber Ferien anordnen?

Üblicherweise können Arbeitgeber den Bezug von Ferien anordnen, allerdings mit einer Frist von drei Monaten. Gleichzeitig müssen sie dabei die Interessen ihrer Mitarbeitenden erfüllen – zum Beispiel, dass Eltern nicht ausserhalb der Schulferien frei nehmen wollen. Ferien anordnen gegen das Interesse des Mitarbeitenden geht nicht und im Interesse des Mitarbeitenden geht es nur mit entsprechendem Vorlauf.

Die Corona-Pandemie stellt aber auch in dieser Hinsicht eine Ausnahmesituation dar: Sie ist deutlich rascher über uns hereingebrochen und stellt viele Firmen vor existenzielle Herausforderungen.

«Aufgrund der Corona-Pandemie kann ein dringendes betriebliches Bedürfnis entstehen, die Ferien anders zu verteilen», sagt Arbeitsrechtlerin Wildhaber. Es gebe bisher keine Gerichtsurteile dazu, darum sei eine einseitige Anordnung risikoreich und Arbeitgebern wohl nicht zu empfehlen.

Auf der anderen Seite hat der Arbeitnehmer eine Treuepflicht, auf die sich Arbeitgeber berufen können. Wildhaber sagt: «In einer solch aussergewöhnlichen Situation hat der Arbeitnehmer ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen.»

Kann der Arbeitgeber Ferien für die kommenden Monate anordnen?

Darin könnte der rechtlich tragbare Kompromiss liegen. «Das wäre weniger problematisch, denn hier wäre die Vorlaufzeit grösser und der Arbeitnehmer hätte ja länger Zeit und eine grössere Flexibilität», sagt Isabelle Wildhaber. Es ist also vorstellbar, dass der Arbeitgeber anordnet, über die kommenden Monate einen bestimmten Teil der Ferien zu beziehen und Arbeitnehmern die konkrete Ausgestaltung überlässt.

Auch hier heisst es aber: Es gilt, die Entwicklung der Situation weiterhin zu beobachten und gegebenenfalls neu zu entscheiden – zum Beispiel, wenn aufgrund einer Ausgangssperre keine Erholung mehr möglich ist.

Darf der Arbeitgeber Ferien anordnen, wenn der Arbeitnehmer sich um Kinder kümmern muss?

Eltern von 600’000 Schulkindern in der Schweiz müssen derzeit ihren Nachwuchs betreuen und oft genug gleichzeitig ihrem Beruf nachkommen. Das kollidiert allerorts. Aber welche Verpflichtungen muss der Arbeitnehmer erfüllen, welche Rechte hat er?

«Die Rechtslage ist hier in vielerlei Hinsicht unklar», sagt Isabelle Wildhaber. Einerseits: Wenn das Kind krank ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf drei bezahlte Betreuungstage. Das gibt ihm Zeit, sich um das Kind zu kümmern und im Fall eine alternative Betreuung zu organisieren.

Im Fall der Corona-Pandemie sind die Kinder aber nicht krank, sondern bleiben auf behördliche Anordnung zu Hause. Viele Unternehmen geben die Betreuungstage trotzdem und stocken diese aus Kulanz auf. Isabelle Wildhaber hält das für rechtens: «In der aktuellen Situation ist zu erwarten, dass Gerichte nicht auf diese drei Tage beharren würden, sondern ein paar Tage mehr als angemessen erachten würden.»

Zur Frage steht aber die weitere Lohnfortzahlung: «Das Arbeitsgericht Zürich hat während der Schweinegrippe entschieden, dass Arbeitnehmer während der Kinderbetreuung aufgrund einer geschlossenen Kita keinen Lohnfortzahlungsanspruch haben. Andere sagen, dass die Eltern eine gesetzliche Pflicht trifft, die Kinder zu betreuen, wenn die Schule ausfällt.

Artikel aus der «Handelszeitung»

Dieser Artikel wurde in der «Handelszeitung» veröffentlicht. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.handelszeitung.ch.

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Damit würde eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vorliegen, welche in der Person des Arbeitnehmers begründet ist und welche zu einem Lohnfortzahlungsanspruch für eine begrenzte Dauer führt», sagt Isabelle Wildhaber: «Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht auf eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erkennen würde. Die Lohnfortzahlungspflicht gilt aber auf jeden Fall nur für eine beschränkte Zeit.»

Diese Unterscheidung treffen auch die Pandemie-Empfehlungen des Seco: Im Fall der Schulschliessungen besteht auf begrenzte Zeit eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn fortzuzahlen. Anders dagegen, wenn Eltern von Kita-Kindern der Empfehlung des Bundes und der Kantone folgen wollen und ihre Kinder freiwillig zu Hause behalten. Hier bestehe keine Lohnfortzahlungspflicht.

Coronavirus

Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.

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Ferien anordnen dürfte der Arbeitgeber in dem Fall zwar nicht. Er dürfte aber den Lohn kürzen, wenn der Arbeitgeber sein Pensum aufgrund der Kinderbetreuung nicht erfüllt. Isabelle Wildhaber rät Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Versöhnlichkeit: «Grundsätzlich gilt: Die Rechtslage deckt die Situation der Corona-Pandemie nicht lückenlos ab. Darum empfehle ich, sowohl von Arbeitgeberseite als auch von Arbeitnehmerseite das Gespräch zu suchen und, wo immer es geht, flexibel und kulant Lösungen zu finden.»

Habe ich das Coronavirus oder nur die Grippe?

Gerade in der Grippesaison kann man selber nur schwer einschätzen, ob man am Coronavirus erkrankt ist oder ob man einfach eine gewöhnliche Grippe hat. Die Unterschiede sind fein, aber es gibt sie. Blick klärt auf.

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Schutz gegen Coronavirus

Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit, wie Sie sich selbst schützen können:

Hygienemassnahmen

  • Hände regelmässig mit Wasser und Seife waschen und/oder Desinfektionsmittel nutzen.
  • Nicht in Hände niesen oder husten, sondern Taschentuch oder Armbeuge nutzen. Taschentücher anschliessend sofort korrekt in geschlossenem Abfalleimer entsorgen.
  • Bei Fieber und Husten zwingend zu Hause bleiben.

Kontakt minimieren

  • Zu Hause blieben und Kontakte mit Personen möglichst minimieren. Nur in Ausnahmesituationen aus dem Haus gehen: Lebensmittel einkaufen / Arzt- oder Apothekenbesuch / Homeoffice ist für Ihre Arbeit nicht möglich / Sie müssen anderen Menschen helfen. Kontakt mit Personen vermeiden, die Atembeschwerden oder Husten haben.
  • Wichtig: Keine Begrüssungsküsschen, keine Umarmungen, kein Händeschütteln.
  • 2 Meter Abstand zu Mitmenschen halten, beispielsweise beim Anstehen oder bei Sitzungen.
  • Öffentliche Verkehrsmittel meiden und Lieferdienste nutzen.
  • Bei Symptomen (Atembeschwerden, Husten oder Fieber) nicht in die Öffentlichkeit gehen und umgehend – unbedingt zuerst telefonisch – eine Ärztin, einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung kontaktieren.

Informiert bleiben

  • An die Regeln und Ansagen der Behörden halten. Infoline Coronavirus: 058 463 00 00, Info-Seite des BAG: bag-coronavirus.ch

Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit, wie Sie sich selbst schützen können:

Hygienemassnahmen

  • Hände regelmässig mit Wasser und Seife waschen und/oder Desinfektionsmittel nutzen.
  • Nicht in Hände niesen oder husten, sondern Taschentuch oder Armbeuge nutzen. Taschentücher anschliessend sofort korrekt in geschlossenem Abfalleimer entsorgen.
  • Bei Fieber und Husten zwingend zu Hause bleiben.

Kontakt minimieren

  • Zu Hause blieben und Kontakte mit Personen möglichst minimieren. Nur in Ausnahmesituationen aus dem Haus gehen: Lebensmittel einkaufen / Arzt- oder Apothekenbesuch / Homeoffice ist für Ihre Arbeit nicht möglich / Sie müssen anderen Menschen helfen. Kontakt mit Personen vermeiden, die Atembeschwerden oder Husten haben.
  • Wichtig: Keine Begrüssungsküsschen, keine Umarmungen, kein Händeschütteln.
  • 2 Meter Abstand zu Mitmenschen halten, beispielsweise beim Anstehen oder bei Sitzungen.
  • Öffentliche Verkehrsmittel meiden und Lieferdienste nutzen.
  • Bei Symptomen (Atembeschwerden, Husten oder Fieber) nicht in die Öffentlichkeit gehen und umgehend – unbedingt zuerst telefonisch – eine Ärztin, einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung kontaktieren.

Informiert bleiben

  • An die Regeln und Ansagen der Behörden halten. Infoline Coronavirus: 058 463 00 00, Info-Seite des BAG: bag-coronavirus.ch
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