Petra M.* bedankt sich höflich bei ihrem Bruder, der ihr zu Weihnachten den Gutschein für eine Museumsführung geschenkt hat: «Merci.» Heimlich denkt sie: «Mist, nicht schon wieder!» Denn zu Hause hat sie eine ganze Truhe voller Gutscheine – und einige sind bereits abgelaufen. Darunter auch der für einen Eintritt für den Hamam im Zürcher Migros Fitnesspark: «Gültig bis 31. 12. 2018» steht darauf.
Petra M. ist nicht die einzige Leidtragende: Gerade zum Jahresende verlieren viele Geschenkgutscheine ihre Gültigkeit. Doch das sollte niemanden davon abhalten, sie trotzdem einzulösen. Denn Gutscheine sind meistens weit über ihr Ablaufdatum hinaus gültig.
Kurze Gültigkeitsfristen sind ungesetzlich
Auch wenn etwas anderes auf dem hübsch gestalteten Stück Papier steht: In der Regel beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, manchmal auch nur fünf.
Diese Fristen sind im Schweizer Obligationenrecht festgelegt. In Artikel 127 steht dort, dass die Verjährungsfrist von Forderungen generell zehn Jahre beträgt. Artikel 128 präzisiert, dass für einzelne Forderungen ausnahmsweise Fristen von fünf Jahren gelten, etwa für die Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung oder Handwerksarbeit. Unter dem Titel «Unabänderlichkeit der Fristen» folgt in Artikel 129 Folgendes: «Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.»
Kein Wunder also, dass die juristische Lehrmeinung kürzere Gültigkeitsfristen von Gutscheinen im Prinzip als ungesetzlich einordnet. Arnold Rusch, Rechtsprofessor an der Universität Freiburg, hat im Jahr 2011 eine grundlegende Arbeit zu diesem Thema verfasst.
Migros und Coop geben sich kulant
Warum werden dann Gutscheine, wie etwa der von Petra M., häufig dennoch mit kürzeren Fristen versehen? Migros teilt auf Anfrage mit, dass die Gültigkeit ihrer Leistungsgutscheine – also auch für den Hamam-Eintritt – zwar nur drei Jahre betrage, sie aber bis zehn Jahre nach Erwerb entgegengenommen werden.
«Bei abgelaufenen Gutscheinen werden höchstens allfällige Preiserhöhungen verrechnet», sagt Luzi Weber. Bei Geschenkkarten gelte zwar eine Verfallfrist von fünf Jahren, doch der Migros-Mediensprecher betont: «Falls sich ein Kunde nach Ablauf dieses Datums bei uns meldet, zeigen wir uns kulant und reaktivieren das Guthaben.» Diese Praxis gelte für sämtliche Migros-Unternehmen – von Hotelplan über die Genossenschaften bis hin zu Ex Libris.
Ähnlich reagiert der zweite Grossverteiler. Mediensprecherin Alena Kress schreibt: «Coop-Geschenkkarten sind 36 Monate ab Kauf gültig. Wir sind kulant und reaktivieren – bei Meldung an den Kundendienst – die abgelaufenen Karten.» Bei der SBB sind Geschenkkarten zwei Jahre ab Kauf gültig. Diese Frist erneuert sich bei jedem Gebrauch.
Wenn der Kauf oder der letzte Gebrauch länger als zwei Jahre zurückliegt, ersetzt die SBB abgelaufene Geschenkkarten «einmalig im Sinne einer Kulanzregelung – egal wie lange die Karte bereits abgelaufen ist», teilt SBB-Sprecher Daniele Pallecchi mit. «Die Kunden dürfen sich dafür mit der abgelaufenen Geschenkkarte an den nächsten bedienten SBB-Schalter wenden.»
Nicht eingelöste Gutscheine als leicht verdientes Geld
Wenn sich die Firmen so kulant erweisen, wirkt es zumindest sonderbar, dass sie dennoch kurze Gültigkeitsfristen setzen. Das könnte mit dem Prozentsatz der Gutscheine zusammenhängen, die nie eingelöst werden.
Zu diesem Thema geben die angefragten Unternehmen keine Auskunft. Eine Internetrecherche liefert unterschiedliche Werte: Die Quote der nicht eingelösten Gutscheine reicht demnach von jedem dritten bis zu jedem fünfzigsten.
Bei einer Umfrage in Deutschland gab sogar jeder Zweite an, man habe schon einmal einen Gutschein ungenutzt verfallen lassen. Die Unternehmen dürfte das freuen. Jeder nicht eingelöste Gutschein bedeutet Zusatzeinnahmen ohne Aufwand. Damit ist jetzt Schluss!
*Name bekannt