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Wann muss man zum Zoll?
So viel dürfen Sie aus den Ferien mitbringen

Wollen Sie keine böse Überraschung nach den Ferien erleben? Kein Problem! BLICK erklärt, wie Sie die Souvenirs aus dem Ausland verzollen müssen.
Publiziert: 29.07.2019 um 14:09 Uhr
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Aktualisiert: 02.08.2019 um 16:57 Uhr
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Bei der Einfuhr ausländischer Leckereien und Textilien in die Schweiz gilt es einiges zu beachten.
Foto: Ex-Press

Ein paar Flaschen kubanischer Rum, mehrere hundert Gramm französischen Käse oder eine Ledertasche aus Marroko: Ferienzeit ist für viele Schweizer Touristen auch Einkaufszeit. Doch bei der Einfuhr ausländischer Leckereien und Textilien in die Schweiz gilt es einiges zu beachten. 

Bis zu einer Summe von 300 Franken pro Person und Tag müssen keine Waren verzollt werden. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren inklusive der alkoholischen Getränke und Tabakfabrikate. Wird der Betrag von 300 Franken überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet. Entscheidend ist der Warenwert nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer.

Wer mogelt, bezahlt teuer

Zollfrei dürfen pro Person und Tag fünf Liter alkoholische Getränke bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Prozent oder ein Liter über 18 Prozent eingeführt werden. Die Limite bei Zigaretten und Zigarren liegt bei 250 Stück. Ebenso abgabefrei ist die Einfuhr von 250 Gramm anderer Tabakfabrikate wie Snus. Die Freimenge bei Fleisch pro Person und Tag liegt bei einem Kilo.

Wer die Freimengen überschreitet und erwischt wird, muss die gesamten Waren versteuern. Zusätzlich fällt noch ein Bussgeld an. Dieses hängt vom Ausmass des Vergehens ab, beläuft sich aber in der Regel auf das Doppelte der Abgaben. Die Einfuhr sämtlicher Lebensmittel tierischer Herkunft aus Nicht-EU und Nicht-EFTA-Ländern ist verboten.

Wichtig: Es ist grundsätzlich verboten, Marken- und Designerfälschungen einzuführen. Dies gilt auch für den privaten Gebrauch. Entdeckte Fälschungen werden von den Zollbehörden eingezogen und vernichtet.

Wer Waren anmelden möchte, hat drei Möglichkeiten:

  • QuickZoll App: Die App der Zollverwaltung informiert über die wichtigsten Formalitäten, beispielsweise ob Waren verzollt werden müssen. Falls die Waren abgabenpflichtig sind, können diese direkt mit der App verzollt werde.
  • Mündliche Zollanmeldung: Alle Waren können mündlich beim Zoll angemeldet werden. In den meisten Fällen ist der Zollposten besetzt.
  • Schriftliche Selbstanmeldung: Die wenig genutzten Grenzübergänge sind nur zeitweise oder gar nicht besetzt. Dort ist die schriftliche Selbstanmeldung möglich. Es liegen entsprechende Formulare in der Anmeldebox bereit. (zas)
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