Das Bundesverwaltungsgericht hatte Anfang Oktober den Glasfaserausbau der Swisscom mit dem Einfasermodell gestoppt. Dagegen hatte die Swisscom Rekurs eingelegt und ist damit unterlegen, wie aus dem Urteil des Bundsgerichts vom vergangenen Montag hervorgeht. Zuvor hatte das Portal «Inside-IT» darüber berichtet.
Als Folge des Gerichtsurteils liegt die Glasfaserpartnerschaft mit Salt auf Eis. Die Swisscom will bekanntlich die Zahl der Glasfaseranschlüsse bis 2025 von einem Drittel der Haushalte und Geschäfte auf rund 60 Prozent erhöhen. Dabei legt sie nur noch eine Zuleitung von der Telefonzentrale bis zum Strassenschacht, was wesentlich billiger ist als das bisherige Ausbaumodell mit vier Fasern.
Dagegen hatte der der Winterthurer Telekomanbieter Init7 vor der Eidgenössischen Wettbewerbskommission Weko geklagt, die in der Folge vorsorgliche Massnahmen gegen die Swisscom erlassen hatte. Einen Rekurs der Swisscom gegen die Weko hatte das Bundesverwaltungsgericht Anfang Oktober abgewiesen. Die Richter gehen davon aus, dass ein Ausbau des Glasfasernetzes mit dem Einfasermodell ein missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellt. Die Swisscom wies die Vorwürfe stets zurück.
Wenn der «blaue Riese» auf die Sicht der Weko und des Bundesverwaltungsgerichts einschwenken würde, müsste er die Zuleitungen von der Telefonzentrale bis zum Strassenschacht erweitern. Dazu müsste man die Strassen aufreissen, um die Kanäle grösser zu machen, damit die dickeren Glasfaserkabel Platz hätten.
«Wenn wir Kabelkanäle im Tiefbau ausweiten müssten, wird das teuer», hatte Konzernchef Urs Schaeppi Ende Oktober bei der Vorlage der Quartalszahlen gesagt. Eine Zahl wollte der Swisscom-Chef nicht nennen. Aber es gehe um viel Geld: «Es wird nicht um 2 bis 3 Millionen teurer, sondern viel teurer. Das wird den Ausbau auch zeitlich verzögern.»
Davon seien die ländlichen Gebiete betroffen, denn in den Städten seien die Glasfasernetze gebaut. In den ländlichen Gebieten seien die Kabelkanäle klein, in den Städten dagegen grösser.
(SDA)