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YouTube erringt weiteren Etappensieg im Rechtsstreit mit Gema

München – Im Schadenersatzprozess gegen das US-Videoportal YouTube ist der deutsche Musikrechteverwerter Gema auch in der zweiten Instanz unterlegen.
Publiziert: 28.01.2016 um 14:07 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 23:07 Uhr

Das Oberlandesgericht München wies am Donnerstag eine Klage der Gema gegen die Videoplattform des Suchmaschinenbetreibers Google zurück und folgte damit einem Urteil des Landgerichts vom vergangenen Jahr. Gema ist die staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft in Deutschland. In der Schweiz ist das die SUISA. Die Gesellschaften vertreten Urheberrechte von Komponisten, Textern und Musikverlegern.

Youtube müsse für die Musikvideos nichts an die Gema zahlen, weil die Nutzer und nicht die Plattform für die Veröffentlichung verantwortlich seien, entschied das Oberlandesgericht in dem Berufungsverfahren. Youtube stelle dafür lediglich «Werkzeuge» bereit. Die Gema will das Urteil vor dem Bundesgerichtshof anfechten.

Die Gema fordert von YouTube Geld für Musikvideos. In dem Rechtsstreit verlangt die Verwertungsgesellschaft 0,375 Cent für jeden Abruf bestimmter Musikvideos durch Internetnutzer. Auf der Grundlage von exemplarisch ausgewählten 1000 Titeln hat die Gema einen Streitwert von rund 1,6 Millionen Euro errechnet.

Beide Seiten streiten seit Jahren darüber, ob und zu welchen Bedingungen die Internetplattform dem Rechteverwerter Geld für die Bereitstellung der Musikvideos zahlen muss, die von Internetnutzern hochgeladen werden. Aussergerichtliche Gespräche über eine Lizenzvereinbarung waren wiederholt gescheitert.

In einem anderen Prozess gegen Youtube hatte die Gema dagegen mehr Erfolg. YouTube könne unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn die Videoplattform bestimmten Kontrollen bei hochgeladenen Musikvideos nicht nachkommt, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg im vergangenen Jahr.

Die Richter entschieden allerdings, dass YouTube nicht unmittelbar für die Inhalte auf seiner Seite verantwortlich ist. Dieses Verfahren ist bereits beim Bundesgerichtshof anhängig.

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