Keine Details vom Vertrauensarzt
Arztgeheimnis gilt auch gegenüber Arbeitgebern

Ein Vertrauensarzt darf dem Arbeitgeber nur Angaben zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit machen. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Publiziert: 22.05.2017 um 12:06 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 23:53 Uhr
Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt hat das Berufsgeheimnis gebrochen – und wurde nun verurteilt.
Foto: CHRISTIAN BEUTLER

Setzt ein Arbeitgeber einen Vertrauensarzt ein, ist dieser nach der Untersuchung eines Arbeitnehmers an das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gebunden. Der Arzt darf einem Arbeitgeber nur Angaben zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit machen sowie zur Frage, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt.

Informationen an die Arbeitgeberin, die über diese Angaben hinaus gehen, dürfen nur weitergeleitet werden, wenn der untersuchte Arbeitnehmer explizit einwilligt. Ermächtigt demnach ein Arbeitnehmer den Vertrauensarzt, ein ärztliches Zeugnis zuhanden des Arbeitgebers auszustellen, darf dieses keine Diagnose oder andere Angaben enthalten.

Dies hält das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil fest. Es bestätigt damit einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Arzt im vergangenen Jahr wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 160 Franken verurteilt hatte.

Arzt schickte Beurteilung an Arbeitgeber

Der Arzt war von einer Firma beauftragt worden, eine vertrauensärztliche Untersuchung eines für insgesamt rund zwei Monate krank geschriebenen Angestellten durchzuführen. Dem Mitarbeiter war gekündigt worden.

Der beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führte eine Untersuchung durch. An die Arbeitgeberin des Krankgeschriebenen schickte er am Folgetag eine «Vertrauensärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit».

Der detaillierte Bericht enthielt nebst den zulässigen Angaben Informationen zur persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation des Angestellten. Der Vertrauensarzt liess der Arbeitgeberin auch die gestellte Diagnose zukommen.

Vor Bundesgericht rügte der verurteilte Arzt, der Arbeitnehmer habe ihn ermächtigt, dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Dafür habe er den Untersuchten eine Entbindungserklärung unterschreiben lassen. Das gleiche Formular lasse er auch Patienten unterzeichnen, wenn er ein Gutachten für eine Versicherungen über sie anfertige.

Arbeitnehmer habe Arzt nicht ermächtigt

Ob dies zulässig ist, hatte das Bundesgericht in diesem Fall nicht zu beurteilen. Hinsichtlich des krankgeschriebenen Arbeitnehmers sei es jedoch offensichtlich, dass dieser den Arzt nicht ermächtigt habe, derart detaillierte Angaben preiszugeben.

Gemäss den Lausanner Richtern hätte sich dem Arzt die Verletzung des Berufsgeheimnisses geradezu aufdrängen müssen. Es habe sich ganz offensichtlich nicht um ein Gutachten für eine Versicherung gehandelt.

Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass der Praxisleitfaden der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaft ausdrücklich aufführe, was in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis festzuhalten sei. (SDA)

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