Die ausländischen Behörden dürfen Verkehrsbussen – etwa wegen Falschparkieren oder eben Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit – direkt per Post an die betroffenen Personen in der Schweiz schicken. Diese direkte Zustellung von Bussen ist in Europa mittlerweile Standard.
Sind Sie Adressat einer solchen Busse, haben Sie nun folgende Möglichkeiten:
Bezahlen Sie die Busse, ist die Angelegenheit erledigt.
Bestreiten Sie den Vorwurf, sollten Sie bei der ausländischen Behörde intervenieren.
Reagieren Sie gar nicht innert der angegebenen Frist, gilt die Busse als rechtskräftig.
Erfahrungsgemäss übergeben viele ausländische Behörden die Eintreibung von Verkehrsbussen an Inkassobüros. Nach Meinung vieler Rechtsexperten verletzen Inkassobüros, die vom Ausland aus oder in der Schweiz ausländische Bussen eintreiben, die Souveränität der Schweiz.
Fazit: Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, dem Inkassobüro die Busse zu bezahlen. Möchten Sie bei einer baldigen Reise nach Italien keine «Lämpen» riskieren, überweisen Sie den Betrag besser.
Übrigens sähe es für Sie noch schlechter aus, wenn die Busse aus Frankreich käme, denn einzig mit diesem Land hat die Schweiz einen Polizeivertrag abgeschlossen, der aktiv ist und in welchem sich beide Länder gegenseitig zur direkten Vollstreckungshilfe bei Bussen ab 70 Euro verpflichtet haben.
Mehr Beobachter-Infos zum Recht im Strassenverkehr hier.
- 26 Beobachter-Ausgaben im Jahr
- Kostenlose Rechtsberatung
- Gratis Zugang zur Beratungsplattform HelpOnline
- Kostenloser Zugriff auf Apps und E-Paper
- 26 Beobachter-Ausgaben im Jahr
- Kostenlose Rechtsberatung
- Gratis Zugang zur Beratungsplattform HelpOnline
- Kostenloser Zugriff auf Apps und E-Paper