Im April hatte das Bezirksgericht Zürich den SVP-Politiker Hermann Lei noch zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 340 Franken verurteilt. in zweiter Instanz hat heute das Obergericht das Urteil neu gesprochen und auf 40 Tagessätze reduziert. Beim zweiten Beschuldigten, dem ehemaligen Bank-Mitarbeiter Reto T., wurde das Urteil hingegen wegen Bankgeheimnisverletzung auf 70 Tagessätzen à 30 Franken angehoben.
Wie der Oberrichter im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung ausführte, sei das Bankgeheimnis verletzt worden, als die beiden den Alt-Bundesrat Christoph Blocher informiert hätten. Lei habe dabei unter anderem den Kontakt vermittelt und das Treffen organisiert. Damit habe er wesentliche Tatbeiträge geleistet.
Im November 2011 hatte der IT-Mitarbeiter einer Bank Screenshots des privaten Kontos des Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand angefertigt. Diese zeigten zwei gewinnträchtige Devisengeschäfte - und dazwischen lag der Entscheid der Schweizerischen Nationalbank (SNB), einen Euro-Mindestkurs einzuführen.
Lei hätte sich an Behörden wenden sollen
Mit den Kopien wandte sich der IT-Mitarbeiter an SVP-Politiker und Rechtsanwalt Hermann Lei, den er aus Kindergartentagen kannte. In der Folge gelangten die beiden an verschiedene Politiker und an Journalisten.
Der Verteidiger von Reto T. hatte im Verfahren vor Obergericht im Juni vorgebracht, dass sein Mandant nicht vorgehabt habe, mit den Kopien an die Öffentlichkeit zu gelangen. Er habe bei Anwalt Lei nur Rat einholen wollen, ob er jemanden über die in seinen Augen heiklen Transaktionen informieren müsse.
Lei hatte damals vor Obergericht erklärt, dass er überzeugt sei, richtig gehandelt zu haben. Ein Nationalbankpräsident könne nicht zwei Devisengeschäfte tätigen, wenn seine Institution dazwischen mit einer Ankündigung den Kurs explodieren lasse.
Für das Obergericht stellte dies beim Treffen mit Blocher aber keinen Rechtfertigungsgrund dar: Ein «Whistleblower» könne sich erst als letzter Schritt an die Öffentlichkeit wenden, wenn er zuvor andere bestehende Möglichkeiten ausgenutzt hätte. Lei hätte sich im vorliegenden Fall an die zuständigen Aufsichtsbehörde wenden müssen, sagte der vorsitzende Richter am Mittwoch. (cat/SDA)