Nein, denn ein Kantonswechsel ist kein Kündigungsgrund. Ausnahme: Handelt es sich um eine Kasse, die nur in einer bestimmten Region ihre Dienste anbietet, ist ein Kassenwechsel zwingend.
In Ihrem Fall ist ein Wechsel nur auf das Jahresende möglich. Die Versicherer müssen die neuen Prämien – auch wenn sie nicht geändert werden – mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Falls Sie kündigen möchten, müsste das Schreiben spätestens am 30. November beim Grundversicherer eintreffen.
Versicherte mit einer Franchise von 300 Franken können zusätzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni die Kasse wechseln.
Was Sie immerhin machen können, ist ein Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (zum Beispiel HMO, Hausarztmodell). Dies ist jederzeit möglich.
Jeder darf die Grundversicherung wechseln. Eine Krankenkasse kann Ihnen das nur verwehren, wenn Sie nicht pünktlich gekündigt oder nicht alle Prämien bezahlt haben. Wollen Sie Ihre Grundversicherung wechseln, muss die Kündigung spätestens am 30. November zur gewöhnlichen Geschäftszeit bei Ihrer Kasse eingegangen sein. Bis zum 31. Dezember können Sie eine neue Grundversicherung abschliessen. Keine Kasse darf Sie ablehnen. Bei Zusatzversicherungen gelten andere Bedingungen, teils Kündigungsfristen von sechs Monaten. Zusatz- und Grundversicherung können Sie bei unterschiedlichen Kassen haben.
Jeder darf die Grundversicherung wechseln. Eine Krankenkasse kann Ihnen das nur verwehren, wenn Sie nicht pünktlich gekündigt oder nicht alle Prämien bezahlt haben. Wollen Sie Ihre Grundversicherung wechseln, muss die Kündigung spätestens am 30. November zur gewöhnlichen Geschäftszeit bei Ihrer Kasse eingegangen sein. Bis zum 31. Dezember können Sie eine neue Grundversicherung abschliessen. Keine Kasse darf Sie ablehnen. Bei Zusatzversicherungen gelten andere Bedingungen, teils Kündigungsfristen von sechs Monaten. Zusatz- und Grundversicherung können Sie bei unterschiedlichen Kassen haben.