Überwachung von Angestellten sind enge Grenzen gesetzt
Abhören des Geschäftshandys nicht erlaubt!

Nach der Abhöraffäre bei der Post stellt sich die Frage: Was dürfen Arbeitgeber bei Geschäftshandys? Nicht viel und schon gar nicht ohne Einverständnis der Mitarbeiter. Zudem müssen diese längst nicht zu allem Ja sagen.
Publiziert: 05.07.2019 um 17:12 Uhr
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Im Callcenter werden Telefongespräche mitgeschnitten – auch aus Sicherheitsgründen.
Foto: shutterstock
Christian Kolbe

Die Post hat die eigenen Mitarbeiter ausspioniert. Eine 2011 neuinstallierte Computersoftware hörte nicht nur bei Kundengesprächen im Callcenter mit. Auch Telefongespräche der Mitarbeiter untereinander wurden aufgezeichnet (BLICK berichtete).

Im Callcenter werden Telefongespräche auch aus Sicherheitsgründen teilweise aufgezeichnet und mitgehört. Wie aber sieht es mit Geschäftshandys aus? Hier gibt es selten einen zwingenden Grund, um alle Daten und Gespräche zu speichern. Auf der anderen Seite haben zum Beispiel Aussendienstmitarbeiter das Handy die ganze Zeit dabei, nehmen es auch mit nach Hause.

«Eine permanente Überwachung ist nicht zulässig», erklärt Rechtsanwalt Martin Steiger (40). Unter Umständen mache es aber beispielsweise Sinn, die Routen von Kurierfahrern über das Geschäftshandy aus Sicherheitsgründen zu orten, erklärt der Experte für Datenschutz und Recht im digitalen Raum. «Das ist aber nur legal, wenn der Mitarbeitende vorgängig darüber informiert ist», schränkt Steiger ein. Und: «Verhaltensüberwachung ist in der Schweiz generell verboten!»

Keine Überwachung auf Vorrat

Telefongespräche eines Geschäftshandy abzuhören oder mitzuschneiden ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ebensowenig, wie das Lesen von SMS und E-Mails. Allerdings haben auch Arbeitgeber durchaus legitime Sicherheitsbedürfnisse – etwa für den Schutz von Kunden- oder Firmengeheimnissen. Nur: Auf Vorrat darf nicht überwacht werden.

Die Überwachung des Firmennetzwerkes sei allerdings möglich, so Steiger. Aber auch dann dürften die Mitarbeitenden nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. «Werden Auffälligkeiten entdeckt, so sollte eine Firma vorsichtig und behutsam vorgehen», rät der Datenschutzexperte. Für jede gezieltere Überwachung brauche es einen begründeten Anfangsverdacht, erklärt Steiger.

Oft erlauben Mitarbeiter dem Arbeitgeber mehr, als sie müssten

Das Problem mit dem Geschäftshandy: Oft würden Mitarbeiter dem Arbeitgeber mehr erlauben als sie müssten oder die Mitarbeitenden merkten gar nicht, dass sie kontrolliert würden, warnt Steiger: «Vieles, was eigentlich verboten wäre, wird trotzdem gemacht. Häufig sind die Arbeitnehmer in einer schwächeren Position, können sich gegen solche Massnahmen gar nicht wirksam wehren.» 

Wer also den Verdacht hat, dass ihm sein Arbeitgeber zu genau auf die Finger schaut, der darf sich dagegen wehren. Denn in der Schweizer ist der Schutz sensibler Arbeitnehmerdaten noch härter als der allgemeine Datenschutz.

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