Ja, das ist möglich. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt nur der erste Monat als Probezeit. Schriftlich kann jedoch eine längere Probezeit abgemacht werden. Auch ist es möglich, die bereits vereinbarte Probezeit zu verlängern, sofern beide Seiten einverstanden sind. Eine Weigerung Ihrerseits hätte aber wohl die Kündigung zur Folge.
Die Probezeit darf in der Privatwirtschaft insgesamt nicht länger als drei Monate dauern. Die Vereinbarung einer längeren Probezeit wäre ungültig. Lediglich bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder Militärdienst wird diese um die Dauer der Abwesenheit erstreckt. Achtung: Bei Staatsangestellten sind längere Probezeiten möglich. Auch im Lehrvertrag kann die Probezeit auf 6 Monate verlängert werden.
Nach Ablauf der Probezeit kommen der Kündigungsschutz sowie die ordentliche Kündigungsfrist zum Tragen. Es gilt also nicht mehr die kurze Kündigungsfrist der Probezeit von in der Regel sieben Tagen. Massgebend ist dann vielmehr die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit. Zudem sind Sie nach Ablauf der drei Monate im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst während einer gewissen Zeit vor Kündigungen geschützt.
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