Niederlage für Ueli Maurer: Das Bundesverwaltungsgericht untersagt die Lieferung von Personendaten in die USA. Die Richter in St. Gallen blockieren auf Intervention des Eidgenössischen Datenschützers Adrian Lobsiger (59) den Transfer. «Es ist eine gute Nachricht für die Bankmitarbeiter und ein wichtiges Verdikt für die Branche», sagt ein Sprecher des Datenschützers zu BLICK.
Das Urteil hat Sprengkraft. Direkt betroffen sind nur einige hundert Bankmitarbeiter, Rechtsanwälte, Notare und Vermögensverwalter. Indirekt ist es aber wichtig für alle Banker. Sie können nun aufatmen. Vorerst zumindest. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Aufwand zu gross
Hintergrund ist ein Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus 2017. Die Berner Behörde wollte Bankdaten ohne Schwärzung an die US-Steuerbehörde IRS schicken. Die Betroffenen wurden auch nicht kontaktiert. Der Datenschutzbeauftragte intervenierte deshalb beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Lobsiger blieb aber ohne Erfolg. Ueli Maurer (68) liess ihn auflaufen.
In einer Verfügung vom September 2018 stütze der SVP-Magistrat die Praxis der Steuerverwaltung. Die Berner Steuervögte sagten, der Aufwand sei zu gross. Das Amt, welches die entsprechenden Gesuche bearbeite, könne nicht alle Namen von Drittpersonen schwärzen. Es könne die Personen auch nicht von Amtes wegen informieren, wie es das Gesetz vorsieht. Der Informationsaustausch mit den ausländischen Behörden würde dadurch verhindert oder zumindest übermässig verzögert.
Maurer von St. Galler Richter zurückgepfiffen
Ueli Maurer bekräftigte diese Position. Er fügte hinzu, dass die Amtshilfeverpflichtung der Schweiz eine «grosse aussenpolitische Bedeutung» habe. Falls die Schweiz ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, hätte sie «sanktionierende Massnahmen anderer Staaten zu befürchten».
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nun eine andere Auffassung. Übermittelt die Schweiz im Rahmen von Amtshilfegesuchen Daten an Steuerbehörden im Ausland, müssen Namen von Drittpersonen, die zufällig in den Akten erscheinen, abgedeckt oder die Betroffenen vor der Übermittlung informiert werden. Drittpersonen könnten etwa Bankangestellte, Notare oder Treuhänder sein.
Recht auf Achtung der Privatsphäre
Jeder Mensch habe nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf Achtung seines Privatlebens, führt das Bundesverwaltungsgericht aus. Und gemäss der Schweizer Bundesverfassung habe jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Dieser Anspruch bilde Teil der verfassungsmässigen Garantie der Privatsphäre und Kernbestandteil des Datenschutzgesetzes und räume jeder Person das Recht darauf ein, selbst zu entscheiden, wann und wem sie persönliche Lebenssachverhalte, aber auch Gedanken, Empfindungen und Ähnliches preisgibt, so die Richter aus St. Gallen.
Weiterzug ans Bundesgericht möglich
«Wir begrüssen das Urteil», sagt der Sprecher des Datenschutzbeauftragten. «Die Grundrechte der Bankmitarbeiter werden bestätigt.» Ähnlich reagiert Anwalt Andreas Rüd, der einige Betroffene vertritt und die bisherige Praxis der Steuerbehörden als «schlicht illegal» geisselte. «Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Dass Betroffene informiert werden, wenn ihre Daten an ausländische Behörden gehen.»
Anders klingt es in Bern. Das Finanzdepartement von Ueli Maurer verweist auf die Steuerverwaltung. Und diese ist nun dabei, die schriftliche Urteilsbegründung genau zu analysieren. Ein Entscheid, ob Berufung eingelegt wird, steht noch aus, wie ein Sprecher sagt.