Die Neuerungen beinhalteten Erleichterungen für die Anbieter von Reiseangeboten, ohne jedoch den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu reduzieren, teilte das SECO am Montag mit. Vor allem ausländische Anbieter sollen in die Pflicht genommen werden.
Das Informationsblatt «Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote»definiert neu, was als ausländischer Reisekatalog gilt und in dem Preisangaben in Fremdwährung erlaubt sind. Als solche gelten Reisekataloge von Anbietern, die weder eine rechtliche Niederlassung noch ein eigenes Vertriebssystem in der Schweiz haben.
Wenn der Kunde das im ausländischen Reisekatalog umschriebene Angebot mit Preisangaben in Fremdwährung in der Schweiz buche und auch bezahle, dann muss der Veranstalter wie bisher dem Katalog eine Preisumrechnungstabelle beizufügen. Die Tabelle muss sicherstellen, dass der Kunde die in der Katalog-Preisliste aufgeführten Preise in Fremdwährung leicht in Franken umrechnen kann. Der verwendete Wechselkurs und die Gültigkeitsdauer der Preisübersicht sind anzubringen.
Zahlreiche im Ausland ansässige Online-Anbieter ohne rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz sprechen mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten an, oft auch mit einer Top-Level-Domain «.ch».
Diese Unternehmen müssen neu den Preis in der Währung angeben, in der fakturiert wird, sowie den Referenzpreis in Schweizer Franken. Zudem müssen sie auf den Umrechnungskurs und mögliche Umrechnungskosten bei Bezahlung mit Kreditkarte hinweisen.
Ferner muss die Mindestgültigkeitsdauer der Preise in den Katalogen klar ersichtlich sein. Neu kann sie von der in der Regel mehrmonatigen Gültigkeitsdauer der Kataloge abweichen. Die neuen Regeln gelten laut SECO ab dem 1. Januar 2016 und damit erstmals für die Frühlings- und Sommersaison 2016.