Steuerstreit
Ersparniskasse Schaffhausen einigt sich im US-Steuerstreit

Eine weitere Schweizer Bank hat sich im Steuerstreit mit den USA geeinigt. Die Ersparniskasse Schaffhausen EKS zahlt eine Busse von 2,066 Millionen Dollar, wie das US-Justizministerium DOJ am Freitagabend auf seiner Internetseite mitteilt.
Publiziert: 26.06.2015 um 18:04 Uhr
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Aktualisiert: 12.10.2018 um 10:56 Uhr

Aus der Veröffentlichung geht hervor, dass die Bank seit dem Stichtag am 1. August 2008 private Bankdienstleistungen für 90 Konten mit US-Bezug anbot. Auf diesen Konten lagerten Vermögen von insgesamt rund 65 Millionen Dollar.

Mit dem sogenannten Non-Prosecution-Agreement habe sich die Bank verpflichtet zu kooperieren, Kontrollen zu implementieren, jedes Fehlverhalten bezüglich undeklarierter US-Konten zu beenden sowie eine Strafzahlung zu leisten, hiess es auf der Seite weiter. Im Gegenzug entgeht die Bank der Strafverfolgung.

Die EKS gehört der sogenannten Kategorie 2 des Programms an, das die US-Behörden zur Beilegung des Streits um unversteuerte Vermögen von Amerikanern auf Schweizer Bankkonten aufgelegt haben. Die Kategorie 2 ist für Banken bestimmt, welche mutmassliche US-Steuersünder in ihrem Kundenkreis hatten. Mehrere Banken aus diese Kategorie haben sich bereits mit den US-Behörden geeinigt, zuletzt die Bank Linth am 19. Juni.

Zur Kategorie 1 gehört ein gutes Dutzend Banken, gegen die die US-Behörden bereits Verfahren wegen mutmasslichen Steuerdelikten eingeleitet hatten. Die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse sowie die Bank Leumi kauften sich mit hohen Bussgeldzahlungen frei. Gegen Julius Bär, die Zürcher Kantonalbank und rund zehn weitere Banken laufen weiterhin Ermittlungsverfahren.

Bei Julius Bär zeichnet sich indes eine baldige Einigung ab. Die Bank hatte am Dienstag bekanntgegeben eine vorläufige Rückstellung über 350 Millionen Dollar zu tätigen. Die Vergleichsverhandlungen mit dem DOJ seien nun so weit gediehen, dass Julius Bär eine vorläufige Einschätzung eines wahrscheinlichen und ungefähren Betrags vornehmen könne, der für den Abschluss eines Vergleichs erforderlich sei, hiess es zur Begründung.

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