Wie laut darf ich an den Feiertagen sein?
Die Nachtruhe ist in der Schweiz kantonal geregelt. Grosse Unterschiede findet man jedoch kaum. Generell gilt: Die Feiertage gelten als Sonntage. Und an Sonntagen gelten die Ruhezeiten ganztags. Währenddessen gilt es, Lärm zu vermeiden.
Doch wann ist die Grenze zur Ruhestörung überschritten? Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch ist jeder verpflichtet, «sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten». Und das Obligationenrecht hält fest, dass ein Mieter während der Ruhezeiten auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Was diese «Rücksicht» beinhaltet, ist jedoch oft Interpretationssache.
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Kann ich also staubsaugen?
In vielen Hausverordnungen gelten zusätzlich zum gesetzlichen Rahmen weitere Einschränkungen. Oftmals wird dabei die «Zimmerlautstärke» festgehalten. Sie wird beim Empfänger, also beispielsweise dem Nachbarn, gemessen und liegt zur Ruhezeit meist bei 30 Dezibel. Das ist ungefähr so laut wie ein Flüstern.
Für viele Schweizerinnen und Schweizer bleibt aber genau nur an Sonn- und Feiertagen überhaupt Zeit für die Hausarbeit. Glücklicherweise bewegen sich neue Staubsaugermodelle in einem Lautstärkebereich von rund 60 Dezibel. Sind die Wände nicht zu hellhörig, sollte also dem Putzen nichts im Wege stehen.
Zu Weihnachten gab es ein Schlagzeug. Wann darf ich es ausprobieren?
Schwieriger wird es bei Musikinstrumenten oder handwerklichen Arbeiten. Erstens übersteigen diese garantiert die Zimmerlautstärke, zum anderen sind sie meist nochmals zusätzlich in der Hausordnung festgehalten.
Doch auch hier gilt die «Rücksicht»: Solange ein Dialog mit der Nachbarschaft besteht und in gewissen Fällen auch der gesunde Menschenverstand waltet, sind auch Unterhaltsarbeiten – oder bei ganz viel Überzeugungskraft auch ein Schlagzeugsolo – an den Festtagen grundsätzlich möglich.
Was ist mit Partys?
Auch laute Weihnachtspartys gehen nur mit der Einwilligung der Nachbarn. Soll es etwas grösser – und je nachdem sogar öffentlich – werden, kommt jedoch ein weiterer Faktor dazu: das Tanzverbot.
Der Einfluss der katholischen Landeskirche auf die «Sittlichkeit» haben zahlreiche Kantone noch nicht abgeschüttelt. In den Kantonen Glarus, Uri, Obwalden, Solothurn und Appenzell Innerrhoden ist es etwa weiterhin nicht erlaubt, an hohen Feiertagen auf den Putz zu hauen.
Zudem gibt es Kantone, in denen nur mit Vorbehalt gefeiert werden darf: Im Kanton St. Gallen sind Partys nur erlaubt, solange sie in geschlossenen Räumen und mit weniger als 500 Personen stattfinden. Im Aargau müssen Restaurants und Bars derweil an Karfreitag, Ostern, Pfingsten und Weihnachten bereits um Mitternacht schliessen, statt wie sonst um zwei Uhr.
In den anderen Kantonen gibt es das Verbot nicht oder nicht mehr. So hob beispielsweise der katholische Kanton Luzern das Verbot im Jahr 2009 auf. Und als bisher letzter Kanton gab vor zwölf Jahren das Baselland grünes Licht fürs Feiern an Weihnachten.
Darf ich an Weihnachten umziehen?
Ja, an Weihnachten – und auch an jedem anderen Feiertag – darf tatsächlich gezügelt werden, sofern im Mietvertrag nichts anderes steht. Denn in der Schweiz gibt es kein Gesetz, das den Umzug verbietet. Doch auch hier gilt: Im besten Fall leise und immer mit Vorabinfo an die Nachbarn.
Was tun, wenn jemand anderes zu laut ist?
Werden die Nachbarn zu laut, lohnt sich als Erstes ein klärendes Gespräch. Zeigen sie sich uneinsichtig, solltest du bestenfalls als Mieterin oder Mieter schriftlich die Verwaltung informieren. Kommt es regelmässig zu Lärm, stellt dies einen Mangel dar. Dafür kann je nachdem gar eine Mietzinsreduktion verlangt werden.
Als Sofortmassnahme kann aber auch die Polizei gerufen werden – gegebenenfalls anonym. Sie verwarnt die lärmenden Nachbarn. Und wenn du eine Anzeige erstattest, kann sie auch eine Busse aussprechen.