Die SRG hat beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall «Admeira» eingereicht. Das Urteil habe eine präjudizielle Wirkung, argumentiert die SRG, und käme der Einführung eines «Popularbeschwerderechts» für Medienveranstalter gleich.
Die SRG setze immer stärker auf Kooperationen mit anderen Medien. So auch mit «Admeira», einer Werbe-Kooperation mit Swisscom und Ringier, der Verlegerin der BLICK-Gruppe. Betreffe eine Kooperation eine sogenannte nicht-konzessionierte Tätigkeit, kann die SRG sie gemäss Gesetz ausüben. Die SRG muss aber dem Bakom melden, wenn andere Medienunternehmen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Sprich: Wenn eine nicht-konzessionierte SRG-Tätigkeit den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt. Dann kann der Bundesrat Auflagen verfügen.
Anfang Oktober hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil über ein Meldeverfahren zu einer nicht konzessionierten SRG-Tätigkeit neue Grundsätze festgelegt. Diese betreffen nicht nur den konkreten Fall «Admeira», sondern haben darüber hinaus eine präjudizielle Wirkung. Das Urteil würde ein faktisches «Popularbeschwerderecht» für alle Medienveranstalter einführen. Im Fall von Meldungen könnten so auch nicht direkt betroffene Medienunternehmen entsprechende Verfahren per Prozess stark verzögern. Dadurch würden neue Kooperationen der SRG künftig massiv erschwert.
Dies sei nicht im Interesse eines starken Schweizer Medienplatzes, findet die SRG. Sie ist ausserdem überzeugt, dass die Einführung eines faktischen «Popularbeschwerderechts» gegen Kooperationen der SRG nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Die SRG hat deshalb beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingereicht.