Nach einer nächtlichen Wanderung fuhr Fabian Keller frühmorgens zurück nach Zürich. Erschöpft parkte er seinen Töff auf dem Grundstück gegenüber seiner Wohnung. Keller sah das Parkverbotsschild, doch seine Müdigkeit nahm überhand – und er ignorierte es.
Das Grundstück gehört einer Zürcher Immobilienfirma. Sie lässt die Parkplätze durch die Firma ParkPro GmbH kontrollieren. Mit mehreren Kameras überwachte diese das Areal.
Am selben Tag, an dem Keller sein Motorrad illegal parkierte, statteten ihm zwei Vertreter von ParkPro einen Besuch ab. Sie hätten ihn eingeschüchtert und mit Konsequenzen gedroht, sagt Keller, der in Wahrheit anders heisst. Man habe sich schliesslich einigen können: Wenn er den Töff wegstelle, würden ihm keine Kosten verrechnet.
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Doch einige Monate später schickte ihm ParkPro eine Rechnung über 90 Franken als «Umtriebsentschädigung». Als Keller per Mail protestierte, machte ihm ParkPro ein recht ungewöhnliches Angebot.
Wenn er künftig von seiner Wohnung aus die Fahrzeuge fotografiere, die illegal auf dem Grundstück parkieren, werde ihm die Rechnung erlassen. Zudem erhalte er pro fotografiertes Auto zehn Franken – «was halten Sie davon?».
ParkPro entschuldigt sich
«Mir ist bewusst, dass sie im Recht sind. Ich hätte dort nicht parken dürfen», sagt Fabian Keller gegenüber dem Beobachter. «Aber auf diesen fragwürdigen Deal liess ich mich nicht ein.» Keller entschied sich, die 90 Franken zu zahlen. Darauf zog ParkPro das Angebot zurück.
Der Geschäftsführer schreibt auf Anfrage des Beobachters lediglich, es tue ihm leid, dass Fabian Keller das Angebot als Erpressung wahrgenommen habe. Er habe es als Möglichkeit gesehen, dass Keller «ein wenig Geld verdienen könnte». Auf weitere Fragen ging er nicht ein.
Das Geschäft mit privaten Parkplätzen
Wer private Parkplätze betreibt, darf den Falschparkierenden keine Busse ausstellen. Die Betreiber dürfen aber ihre Umtriebe, wie den Aufwand für die Beweisfotos oder die Adressnachforschung, in Rechnung stellen und sogenannte Umtriebsentschädigungen einfordern.
Die Höhe der Entschädigung ist nicht festgelegt. Wie der Konsumentenschutz schreibt, erachtete das Bundesgericht 2014 eine Umtriebsentschädigung zwischen 30 und 52 Franken als angemessen.