Kein Heimvorteil gegen Otto
Otto's verliert Namensstreit gegen Hamburger Handelsriese

Im Streit des Schweizer Discounters Otto's gegen den deutschen Versandhandelsriesen Otto Group hat das Luzerner Kantonsgericht ein Urteil gesprochen. Dieses fällt zuungunsten Otto's aus.
Publiziert: 29.11.2018 um 15:16 Uhr
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Aktualisiert: 10.12.2018 um 12:52 Uhr
Im Otto-Streit gibt es einen Entschied.
Foto: KEYSTONE/ALEXANDRA WEY
Ulrich Rotzinger

Der Justizstreit zwischen Otto's und Otto ist entschieden: Das Luzerner Kantonsgericht weist die Klage des Schweizer Discounters gegen die deutsche Versandhandelsgruppe Otto ab. Der Warenpostenverkäufer aus Sursee LU wollte verhindern, dass der deutsche Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt.

Harald Gutschi (54), Geschäftsführer der Otto-Tochter Unito, sagt zu BLICK: «Jetzt haben wir freie Bahn für die Schweiz.» Man habe in allen 15 Punkten Recht bekommen.

Über ihre österreichische Tochter ­Unito will die Otto Gruppe im zweiten Quartal 2019 mit der Domain Otto-Shop.ch im Schweizer Markt in die Offensive gehen, kündigt er nun an.

Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Otto's-Chef Mark Ineichen (47) kündigt deshalb, als BLICK ihn am Telefon erreicht, an: «Wir ziehen den Fall bis ans Bundesgericht weiter.» Und: «Otto's gehört die Schweiz, Otto der Rest der Welt», sagt Ineichen.

Deutscher Versandhändler will 2019 loslegen

Ob er die deutsche Offensive zumindest verschieben kann, ist noch nicht sicher. «Das Kantonsgericht hat mit dem Urteil das vorsorgliche Verbot gegen uns aufgehoben», sagt Otto-Manager Gutschi. Man sei guter Dinge, demnächst loslegen zu können.

Der Schweizer Discounter hatte mit seiner Klage im Wesentlichen verlangt, es sei der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand zu verbieten. Weiter wollte er ihr untersagen, einen entsprechenden Domainnamen mit «.ch» zu benützen.

Das Kantonsgericht kam nun zum Schluss, dass zurzeit keine Gefahr eines Markteintritts der Beklagten in den stationären Handel drohe, wie es im Urteil schreibt. Deshalb bestehe an einem diesbezüglichen Verbot kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit trat es auf die Klage nicht ein.

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