Weihnachtsbeleuchtungen sind eine schwierige Sache. Im besten Fall tragen sie zur Stimmung in der Advents- und Weihnachtszeit bei, im schlimmsten Fall sorgen sie für Nachbarschaftskrach. Dabei sind leuchtende Rentiere und blinkende Sterne nicht nur Geschmacksache, sondern auch ein Fall für das Gesetz. Was es zu beachten gibt, damit es nicht zu Lampen-Lämpen kommt, erklärt der Hauseigentümerverband (HEV).
Künstlich erzeugtes Licht – und damit auch Weihnachtsbeleuchtungen – fällt unter das Umweltschutzgesetz. Dort gilt das Vorsorgeprinzip. Mögliche Schäden sollen vermieden werden, bevor sie entstehen. Dazu zählt auch die Lichtverschmutzung.
Dann heissts Lichterlöschen
Eine über die Massen üppige und helle Beleuchtung verstosse gegen das Vorsorgeprinzip, hat das Bundesgericht 2013 festgehalten. Denn diese könne schädliche oder auch lästige Auswirkungen auf Mensch und Tier haben.
Die Lösung: In der Weihnachtszeit soll die Beleuchtung ab 1 Uhr in der Nacht ausgeschaltet werden – dies zwischen dem 1. Advent und dem 6. Januar. Für den Rest des Jahres sind die Vorgaben sogar noch strenger. Um 22 Uhr heissts Licht aus. Das Gericht musste sich damals wegen eines Falls aus Möhlin AG mit der Lichterfrage beschäftigen.
Wenigstens keine Bewilligungen nötig
Während also die Lichtverschmutzung zu Problemen führen kann, ist das Aufhängen einfacher. Für Lichter und Accessoires müssen Hobby-Dekorateure keine Baubewilligung einholen.
Wenn es aber zu Beschwerden kommt, dann können Einschränkungen verlangt werden. Der HEV empfiehlt daher, die Rahmenbedingungen des Bundesgerichts zu studieren, bevor man im vorweihnachtlichen Rausch das Haus und den Garten in ein leuchtendes Wunderland verwandelt.
Auch der «Beobachter» hat Ratschläge zum Thema bereit. Fühle man sich gestört durch eine Beleuchtung, solle man zuerst mit den Nachbarn das Gespräch suchen. Wenn man so keine Lösung findet, dann könne die Gemeinde oder schliesslich der Friedensrichter weiterhelfen. (jfr)