Wer seine gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antrat, musste bislang bei KLM und Air France Strafgebühren von bis zu 3000 Euro zahlen. Das hat das Landesgericht Frankfurt am Main den Airlines nun untersagt.
Mit Zuschlägen wollen Fluggesellschaften verhindern, dass Kundinnen und Kunden ihre Preispolitik umgehen. Hin- und Rückflüge kosten oft weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Das kann Passagiere dazu verleiten, einen günstigeren Hin- und Rückflug oder einen Gabelflug zu buchen, aber nur einen Teil der Strecke abzufliegen.
Doppelt verkauft
«Die Zuschläge sind viel zu pauschal und noch dazu völlig überhöht», sagt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale-Bundesverband, der gegen die Strafgebühren geklagt hatte. «Oft entsteht den Fluggesellschaften gar kein Schaden, wenn jemand einen Flug verfallen lässt. Teilweise können sie die Plätze sogar noch kurzfristig weiterverkaufen.»
Die Swiss sieht durch das neue Urteil aus Deutschland keinen Handlungsbedarf. Es beziehe sich auf pauschale Zuschläge, wenn die im Ticket festgelegte Reihenfolge nicht eingehalten werde, teilt eine Sprecherin mit. Bei der Swiss gebe es keine pauschalen Zuschläge. Halten sich Kunden nicht an die gebuchte Reiseabfolge, berechnet die Swiss ihnen aber den Tarif für die tatsächlich geflogene Strecke nach.
Wettbewerbsgesetz verletzt
Sie beruft sich dabei auf Urteile des Bundesgerichtshofs für Deutschland sowie des Zivilgerichts Basel-Stadt. Beide hatten das Nachberechnen auf die effektiv geflogene Strecke zugelassen.
Das Thema No-Shows beschäftigt Airlines und Konsumentenschützerinnen schon länger. Airlines wie die Swiss bestehen in ihren AGB darauf, dass Kunden alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge abfliegen müssen. Schweizer Konsumentenschützer sehen dadurch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt.
Auch Vito Roberto, Professor für Privatrecht an der Universität St. Gallen, sagte bereits im September: «Eine Leistung bloss teilweise in Anspruch zu nehmen, darf nicht zu einem höheren Preis führen.» Die Kunden dürften einen Flug auslassen und hätten trotzdem Anspruch, weitere gekaufte Flüge zum eingekauften Preis anzutreten.
Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch
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