Die Verpackung eines Lebensmittels dürfe den Konsumenten nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erwecke, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle, urteilte der EU-Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
Die deutsche Konsumentenorganisation Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Teekanne verklagt, weil die Packung des Früchtetees «Felix Himbeer-Vanille Abenteuer» Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, obwohl der Tee keine der beiden und auch keine natürlichen Aromen davon enthielt.
Auf der Packung stand: «Nur natürliche Zutaten». Es waren aber lediglich «natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack» drin. Diese werden laut Konsumentenschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.
Gemäss EU-Richtlinie darf die Etikettierung Konsumenten nicht über die Zusammensetzung eines Produkts in die Irre führen. Die Schweiz kennt mit dem Täuschungsverbot eine ähnliche Regelung. Grundsätzlich dürfe die ganze Aufmachung des Produktes nicht täuschen, hiess es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Anfrage.
Zudem muss in der Schweiz auf einem Produkt die Menge einer Zutat angegeben werden, wenn diese auf der Etikette oder der Verpackung «durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben» wird. Zur Frage, ob der Tee «Felix Himbeer-Vanille Abenteuer» diese Vorgaben erfülle, äusserte sich das BLV nicht.
Migros, Coop und Denner hatten den Tee nie im Sortiment, wie es auf Anfrage hiess. Coop verkauft Tees von Teekanne, der Artikel «Felix Himbeer-Vanille Abenteuer» war aber nie im Sortiment, wie Coop-Sprecher Urs Meier auf Anfrage mitteilte. Coop überprüft selbst importierte Markenprodukte jeweils auf ihre Gesetzeskonformität.
In den letzten Jahren seien immer wieder Tees von Teekanne einer Konformitätsprüfung unterzogen worden, schrieb Meier. Aufgrund nicht konformer Deklaration hätten Produkte teilweise nicht oder nur nach einer Deklarationsanpassung eingeführt werden können. Warum der Tee «Felix Himbeer-Vanille Abenteuer» nicht eingeführt wurde, lasse sich nicht mehr eruieren.
In Deutschland beschäftigte der Tee bereits mehrere Gerichte. Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf den Konsumentenschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bat schliesslich den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Der BGH machte zwar klar, dass die Aufmachung seiner Ansicht nach suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren.
Das verneinte der EU-Gerichtshof: Seiner Ansicht nach reicht es nicht, dass die Zutatenliste alle Bestandteile richtig nennt. Nun muss sich der BGH nochmals über den Fall beugen.