Mindestens 22'000 Franken innert 14 Tagen
Hinterbliebene erhalten Soforthilfe

Nach dem tragischen Absturz der Ju-52 stellt sich die Frage nach der Haftung. Hierbei muss die Fluggesellschaft beweisen, dass weder sie noch Dritte eine Schuld trifft. Gemäss EU-Verordnung muss aber sowieso eine Vorschusszahlung geleistet werden.
Publiziert: 07.08.2018 um 10:00 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 20:34 Uhr
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Ermittlungen an der Absturzstelle.
Foto: FABRICE COFFRINI
Ulrich Rotzinger und Julia Fritsche

Der Absturz der Ju-52 wirft die Frage nach der Haftung auf. Und der Entschädigung der Hinterbliebenen. Im Voraus der endgültigen Entschädigung muss im besagten Fall die Fluggesellschaft des Ju-Flugs innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Hinterbliebenen des Unglücks bekannt sind, Soforthilfe leisten. Das regelt die massgebende EU-Verordnung, welche auch für die Schweiz gilt.

Die Vorschusszahlung beträgt mindestens rund 22'000 Franken. Die Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt. Doch wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass weder sie noch Dritte ein Verschulden am Absturz trifft, haftet sie maximal bis rund 157'000 Franken, sagt Reiserechts-Experte Rolf Metz (64) zu BLICK.

Reise an den Absturzort muss warten

Wichtig ist laut Metz: «Die Fluggesellschaft haftet für den finanziellen Schaden der Hinterbliebenen, und der kann ganz unterschiedlich hoch sein. Zudem müssen die Hinterbliebenen diesen Schaden beweisen.»

Die Medienstelle der Ju-Air wollte sich am Montag nicht zu möglichen Entschädigungszahlungen äussern. Es sei auch noch zu früh, über praktische Hilfen etwa für eine Reise an den Absturzort zu sprechen. «Das kann erst passieren, wenn die Stelle geräumt ist», heisst es. Und das könne noch Tage dauern.

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