«Wer eine Senkung einfordert, muss nicht damit rechnen, dass der Mietzins rasch wieder ansteigen könnte», schreibt der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) in einer Mitteilung vom Dienstag. Die Zinsen blieben nämlich tief und der Referenzzinssatz dürfte längere Zeit auf seinem Allzeittief stabil bleiben.
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), das den mietrechtlich massgebenden Referenzzinssatz festlegt, hatte bei der jüngsten Senkung im Juni ebenfalls angedeutet, der Referenzzinssatz werde vermutlich für mindestens ein Jahr stabil bleiben.
Somit beliess das BWO den Referenzzinssatz nun auf 1,75 Prozent, wie es am Dienstag mitteilte. Der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz sei gegenüber dem Vorquartal lediglich von 1,86 Prozent auf 1,83 Prozent gesunken, hiess es zur Begründung.
Für die Mietzinsgestaltung wird in der Schweiz seit dem 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser ersetzte den in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatz für variable Hypotheken.
Der Referenzzinssatz berechnet sich auf Basis der Hypothekarzinsen - also jener Zinsen, welche Hauseigentümer für ihre Hypotheken bezahlen. In den letzten Jahren waren die Hypothekarzinsen stark gefallen.
Seit der Einführung ist der Referenzzinssatz denn auch noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3,5 Prozent, danach sank er immer weiter. Anfang Juni wurde er auf 1,75 Prozent festgelegt.
Der Mieterverband wurde daraufhin von Anfragen überhäuft, wie er schreibt. Viele Mieterinnen und Mieter hätten Fragen zum Vorgehen bei einer Mietsenkung, denn oft werden Mieten nach einer Senkung des Referenzzinssatzes nicht automatisch günstiger.
Mieter müssen dies oft aktiv beim Vermieter einfordern. Auf der Internetseite des SMV finden sich ein Musterbrief sowie ein Tool zur Berechnung des Senkungsanspruchs.
Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) schreibt in einer Mitteilung, dass der Senkungsbedarf von Mieten, die noch auf einem höheren Referenzzinssatz beruhen, zu prüfen sei. Allerdings weist der HEV darauf hin, dass Vermieter etwa die Teuerung, Unterhaltskostensteigerungen oder wertvermehrende Investitionen geltend machen können, die den Anspruch auf Mietsenkung schmälern könnten.