Mehrwertsteuer-Knatsch
Deutscher Zoll darf Stempel verweigern

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sieht in der neuen Praxis des deutschen Zolls, Belege von Internetbestellungen nicht mehr abzustempeln, keinen Verstoss gegen das Freihandelsabkommen mit der EU.
Publiziert: 17.09.2015 um 15:42 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 22:33 Uhr

Durch die neue Regelung können Schweizer nicht mehr länger die deutsche Mehrwertsteuer bei Internetläden zurückfordern. Bekanntgeworden war die Praxisänderung Anfang Woche. In der Folge prüfte das Seco, ob durch die neue Regelung das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt wird.

Nun ist das Seco aufgrund der bisher vorliegenden Informationen zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Dies geht aus einer Mitteilung an die sda vom Donnerstag hervor.

Aus dem Freihandelsabkommen ergibt sich laut Seco kein zwingender Anspruch auf die Rückerstattung einer ausländischen Mehrwertsteuer, wenn Waren in der EU gekauft und in die Schweiz eingeführt werden. Auch seien die beteiligten Staaten nicht verpflichtet, Reisenden die Rückforderung möglichst einfach zu machen.

Anfang Woche war bekanntgeworden, dass der deutsche Zoll keine Belege von Internetbestellungen mehr stempelt, die via eine deutsche Lieferadresse in die Schweiz gelangen. Grund für die Praxisänderung ist eine neue Verfügung der deutschen Bundesfinanzdirektion. Diese hat Klarheit über die Auslegung des betreffenden Gesetzes geschaffen. Besonderheiten wie der Umgang mit Internetbestellungen sind darin nicht explizit geregelt.

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