Der deutsche Zoll hatte auf eine Verfügung der vorgesetzten Behörde hin rund einen Monat lang keine Stempel mehr auf die Rechnungen gedrückt. Nun änderte er die Praxis wieder.
Die Praxisänderung findet sich auf der Internetseite des deutschen Zolls. Die Zeitung «20 Minuten» berichtete am Freitag darüber. Die neue Weisung betrifft die sogenannte «gebrochene» Beförderung. Gemeint ist damit die Lieferung einer Ware an einen grenznahen Paket-Aufbewahrungsservice, die dann abgeholt und aus Deutschland im Reiseverkehr ausgeführt wird.
Bei derartigen Beförderungen und wenn alles in Ordnung ist, versehen die deutschen Zöllner die Rechnung wieder mit dem sogenannten EG-Stempel.
Vor rund einem Monat hatten sie aufgehört, die Rechnungen zu stempeln. Gemäss den Schweizer Behörden war das freihandelskonform. Warum die zuständige Bundesfinanzdirektion Nord mit Sitz in Hamburg die Praxis nun erneut änderte, ist nicht bekannt.
Die deutschen Zollämter drängten aber auf eine Klärung der rechtlichen Voraussetzungen, denn sie wussten nicht, welcher Paragraph des Umsatzsteuergesetzes für diese Art der Ausfuhr zur Anwendung kommt. Nun wird die Regelung über die Ausfuhr im Reisegepäck angewendet.
Dank der geänderten Praxis können Schweizer Kunden die gestempelte Rechnung für ihre im Internet bestellte Ware wieder an den Paketaufbewahrer schicken, der die rückerstattete Mehrwertsteuer aufs Konto überweist.
Deutsche Händler sind allerdings nicht verpflichtet, ihre Kunden auf die Rückerstattung der Mehrwertsteuer hinzuweisen. Und die Mehrwertsteuer wird von Online-Bestellern oft nicht zurückgefordert.
Edgar Geiger vom Paketdepot Lörrach sagte der Nachrichtenagentur sda vor Monatsfrist, von seinen rund 10'000 Schweizer Kunden habe vielleicht jeder Fünfte bei Internetbestellungen von der Rückforderung der Mehrwertsteuer Gebrauch gemacht. Gerade bei kleinen Beträgen könne der Aufwand abschreckend sein.
Auch wenn die deutsche Mehrwertsteuer zurückerstattet wird, wird sie bei Einfuhren im Wert von über 300 Franken in die Schweiz fällig. Wie alle Einkaufstouristen müssen sie auch Online-Käufer in diesem Fall entrichten.
Einen Vorstoss, die Mehrwertsteuerpflicht auch auf unter dieser Grenze liegende Einkäufe im Ausland auszudehnen, lehnte der Bundesrat jüngst ab. Das letzte Wort hat das Parlament.