5000 Ferienwohnungen stehen in der Gefahrenzone. Das zeigt eine Analyse der «SonntagsZeitung». Auch zwei Drittel der 340 Schweizer Campingplätze stehen in der Gefahrenzone. Besonders exponiert sind das Wallis, das Toggenburg und das Glarnerland. In den seltensten Fällen würden die Mieter und Touristen von den drohenden Gefahren wissen.
Für die Analyse stützt sich die Zeitung auf die kantonalen Naturgefahrenkarten. Darauf sind Gebiete mit Hochwasser, Erdrutschen, Steinschlägen, Felsstürzen, Bergstürzen und Lawinen verzeichnet. Insgesamt, so heisst es im Bericht, leben in der Schweiz rund 1,2 Millionen Menschen in Gefahrengebieten.
Ferien im roten Bereich
Aber nicht alle Häuser sind gleich exponiert. Das Gesetz kennt unterschiedliche Gefahrenstufen. Die höchste Stufe auf der Skala ist mit der Farbe Rot markiert. Sie bedeutet: «erhebliche Gefährdung». An diesen Standorten darf nicht mehr gebaut werden. Die Naturgewalten können hier selbst massiv konstruierte Gebäude zerstören. Menschenleben sind gefährdet.
158 der 5000 Wohnungen, die in Gefahrengebieten stehen, fallen aber in diese Kategorie!
Und was bedeutet das für die Mieter und die Vermieter? Gilt eine Informationspflicht? Darf überhaupt vermietet werden? Die Situation ist umstritten. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) sagt zur «SonntagsZeitung», es liege «grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter von Ferienwohnungen und -häusern, sich hinsichtlich der generellen und aktuellen Naturgefahr vor Ort zu informieren».
Lawinenunglück von Evolène
Beat Stalder wiederum, Professor für Raumplanungs- und Baurecht an der Universität Bern, weist auf die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vermietern hin. Eine generelle Informationspflicht der Vermieter von Ferienwohnungen bestehe nicht, sagt er. «Aber wenn die Gefahrensituation in einem Einzelfall akut werden sollte, ist eine Information sicher angezeigt.»
Ein Beispiel: Evolène VS, 1999. Zwei Lawinen donnern ins Tal. 12 Menschen sterben – unter ihnen auch fünf Touristen aus Frankreich. Sie wohnten in einem unverstärkt gebauten Ferienchalet. In der Folge verurteilte das Bundesgericht den Gemeindepräsidenten und den Sicherheitschef wegen fahrlässiger Tötung. Sie hatten es unterlassen, das Ferienchalet zu evakuieren respektive die Strassen zu sperren.
Interessant: Die Lawine drang damals in ein Gebiet vor, das nur der mittleren Gefahrenstufe zugeteilt war. (ise)