Bei der Basler Staatsanwaltschaft waren mehrere Klagen eingegangen, nachdem die Bank Coop im Januar 2014 Kontoauszüge von Kunden an fremde Personen verschickt hatte. Dabei waren Auszüge von 43'000 Kunden anderen Kontoinhabern zugesandt worden. Zudem hatten 31'000 Kunden eigene Daten sowie jene von anderen Personen erhalten.
Die Staatsanwaltschaft kam in ihrem polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Schluss, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Verletzung des Bankkundengeheimnisses «eindeutig nicht erfüllt» ist. In der von einem Klägeranwalt teilweise eingeschwärzt publizierten Verfügung heisst es, bei der Bank Coop habe es fehlende oder mangelhafte Kontrollen gegeben.
Zudem seien Organisationsmängel und unsorgfältige Vorgehensweisen von einzelnen Mitarbeitenden festgestellt worden. Das Zusammenspiel mehrerer Faktoren habe - so das Dokument weiter - schliesslich dazu geführt, dass Jahresendauszüge falsch zugestellt wurden.
Laut der Staatsanwaltschaft war aber keinem Mitarbeiter bewusst, dass durch den von ihm ausgeführten Arbeitsschritt die Bankauszüge falsch zugestellt wurden. Deshalb könne weder den Mitarbeitenden noch den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Vorwurf gemacht werden, aufgrund einer Unachtsamkeit die Auszüge falsch zugestellt und damit das Bankkundengeheimnis verletzt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft verfügte deshalb in einem Fall die Einstellung des Verfahrens gegen eine Angestellte der Bank Coop und in den anderen Fällen Nichtanhandnahme. Gegen diese Verfügungen haben die Kläger keinen Rekurs eingereicht, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft am Mittwoch zur Nachrichtenagentur sda sagte. Damit sind sie nun rechtskräftig.