Die Wuchergrenze für Kleinkredite soll zusammen mit anderen Vorschriften Konsumentinnen und Konsumenten vor Überschuldung schützen. Seit der Inkraftsetzung des Gesetzes per 2003 liegt sie bei 15 Prozent. Nun mache «das anhaltend tiefe Zinsniveau» eine Anpassung nötig, schreibt die Landesregierung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Höchstzins abhängig sein von den Refinanzierungskosten der Finanzinstitute für das geborgte Geld. Dazu will der Bundesrat einen einfachen und klaren Berechnungsmechanismus festlegen und in der Verordnung festschreiben.
Der Höchstzinssatz soll sich zusammensetzen aus dem durch die Nationalbank zu ermittelnden Dreimonatssatz des Libor (London Interbank Offered Rate) und einem Zuschlag von zehn Prozentpunkten. Das Ergebnis soll auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Der Bundesrat soll die Limite jährlich prüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Am Freitag lag der Dreimonats-Franken-Libor bei 0,001 Prozent, woraus sich aktuell die neue Limite von 10 Prozent ergibt.
Vor dem Inkrafttreten des Konsumkreditgesetzes hatte es keine landesweit einheitliche Wuchergrenze für Kleinkredite gegeben. Sechs Kantone hatten vor 2003 bereits 15 Prozent als eigene Limite festgelegt, einer war bei 13 Prozent gelegen, und ein Konkordat der übrigen Kantone hatte die Limite bei 18 Prozent festgelegt.