Auf eine Verwarnung dürfen nur Verkehrssünder zählen, die eine leichte Widerhandlung begangen haben. Zudem darf gegen sie in den vorangegangenen zwei Jahren keine Massnahme – also weder ein Entzug noch eine Verwarnung – ausgesprochen worden sein. Ansonsten liegt gemäss Strassenverkehrsrecht eine mittelschwere Widerhandlung vor, die stets einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat nach sich zieht. Umgekehrt bedeutet das: Wer Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer schafft, begeht immer eine mittelschwere Widerhandlung.
Doch ist nun eine solche Verkehrsgefährdung bereits dann gegeben, wenn «nur» Blechschaden entstanden ist? Das Bundesgericht hat dazu bereits ein paarmal Klartext gesprochen: Es reicht bereits die konkrete und erhebliche Gefahr, dass wegen dem fehlbaren Verkehrsmanöver Sachen oder – noch schlimmer – Personen zu Schaden kommen.
Fazit: Da es wegen Ihrer Vortrittsmissachtung effektiv zu einem Blechschaden gekommen ist, beziehungsweise Sie es nur dem Zufall verdanken, dass keine Menschen zu Schaden kamen, ist die Verkehrsgefährdung klar zu bejahen. Dementsprechend werden Sie das Billett abgeben müssen – und von einer Anfechtung dieser Anordnung ist klar abzuraten.
Mehr Beobachter-Infos zum Recht im Strassenverkehr hier.
- 26 Beobachter-Ausgaben im Jahr
- Kostenlose Rechtsberatung
- Gratis Zugang zur Beratungsplattform HelpOnline
- Kostenloser Zugriff auf Apps und E-Paper
- 26 Beobachter-Ausgaben im Jahr
- Kostenlose Rechtsberatung
- Gratis Zugang zur Beratungsplattform HelpOnline
- Kostenloser Zugriff auf Apps und E-Paper