Gopfried Stutz
Splitting in der 2. Säule? Reines Wunschdenken

Das Splitting in der 1. Säule ist unbestritten. Wie das bei der 2. Säule funktionieren soll, kann sich kaum jemand vorstellen, der weiss, wie die berufliche Vorsorge konstruiert ist.
Publiziert: 15.07.2023 um 16:46 Uhr
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Aktualisiert: 15.07.2023 um 20:06 Uhr
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Die Idee eines Renten-Splittings à la AHV wird eines Postulats wegen auch bei der beruflichen Vorsorge zum Thema der Bundespolitik.
Foto: keystone-sda.ch
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Claude ChatelainKolumnist und Wirtschafts-Publizist

Heute sprechen wir übers Splitting – über jenes der 1. Säule, der AHV, aber auch über jenes der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge.

In der AHV wurde das Splitting 1997 eingeführt. Das Ziel besteht darin, die schlechter verdienenden Frauen besserzustellen. Bei der Rentenberechnung werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Aufteilung – eben das Splitting – wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten das Rentenalter erreicht haben oder ihre Ehe geschieden wird.

So weit, so klar. Und in der 2. Säule? Genau: Hier ist das Splitting erst einmal Wunschdenken, was es auch bleiben wird. Der Nationalrat hat in der Sondersession von Anfang Mai ein Postulat der nationalrätlichen Sozialkommission angenommen. Danach hat der Bundesrat in einem Bericht zu prüfen, wie im Beruflichen Vorsorgegesetz (BVG) ein Splittingmodell für Paare in Abhängigkeit von Kindern implementiert werden könnte. Sobald also ein Kind geboren ist, soll das Pensionskassenguthaben beider Elternteile zu je 50 Prozent aufgeteilt werden.

Auf den ersten Blick erscheint das zeitgemäss. Und es könnte das Problem entschärfen, dass Frauen in der 2. Säule im Schnitt tiefere Leistungen bekommen als Männer. Doch wer verstanden hat, wie die 2. Säule konstruiert ist, kann sich kaum ausmalen, wie das in der Praxis funktionieren soll.

Zuerst gilt festzuhalten, dass ein Splitting nur unverheirateten Paaren etwas bringen würde. Bei Verheirateten wird das Pensionskassenguthaben beider Elternteile bei einer Scheidung so oder so geteilt. Und falls die Ehe nicht geschieden ist, so ist dem Paar zuzumuten, dass es selber entscheiden darf, wie es mit den Geldern der 2. Säule verfahren will.

Also: Wie soll das Splitting funktionieren, wenn die Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes keiner Pensionskasse angehört? Muss die Pensionskasse des Mannes den Anteil für die Frau auf ein Freizügigkeitskonto überweisen? Oder muss die Pensionskasse auch die Partnerin in ihren Bestand aufnehmen? Wie wäre es dann, wenn der Mann in eine zweite Runde geht und mit einer anderen Frau ein Kind zeugt? Muss die Pensionskasse diese zweite Frau auch in den Bestand aufnehmen? Und wie sähe in einem solchen Fall das Splitting aus? 50 Prozent für den Mann, je 25 Prozent für die beiden Mütter? Oder je ein Drittel für den Mann und die beiden Mütter?

Gewiss, es ist nur ein Postulat beziehungsweise ein Bericht, den der Bundesrat in Auftrag geben muss. Ein Bericht, von dem wir schon heute wissen, dass er keine gangbare Lösung finden wird, ohne das System noch komplexer zu machen und den Vorsorgeeinrichtungen noch mehr Aufwand zu bescheren.

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