Gleichstellung
Unternehmen müssen 2021 die erste Lohngleichheitsanalyse vorlegen

Grosse Unternehmen müssen bis spätestens Ende Juni 2021 prüfen, ob sie Männern und Frauen gleich viel zahlen. Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen im Gleichstellungsgesetz in Kraft gesetzt.
Publiziert: 21.08.2019 um 11:01 Uhr
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Aktualisiert: 21.08.2019 um 11:02 Uhr

Die Bestimmungen gelten ab Ende Juni 2021, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch mitteilte. Danach haben die Unternehmen ein Jahr lang Zeit, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.

Das Parlament hatte die Änderung des Gleichstellungsgesetzes letzten Dezember verabschiedet, die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Pflicht zur Lohnanalyse betrifft Unternehmen mit 100 und mehr Angestellten. Das sind 0,9 Prozent der Unternehmen. Diese beschäftigen 46 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lohnanalyse muss von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.

Sanktionen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitgeber müssen die Mitarbeitenden aber über das Ergebnis der Lohnanalyse informieren. Ist kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar, muss das Unternehmen keine weiteren Analysen durchführen.

Andernfalls muss die Analyse alle vier Jahre wiederholt werden. Das Parlament hat die Geltungsdauer der Gesetzesbestimmungen allerdings auf zwölf Jahre beschränkt. Im Juli 2032 treten diese deshalb automatisch wieder ausser Kraft.

Der Bund stellt den Unternehmen ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung. Dieses basiert auf einer wissenschaftlichen und juristisch anerkannten Methode und wird von Bund, Kantonen und Gemeinden bereits heute eingesetzt.

Wird die Lohngleichheitsanalyse mit einer anderen Methode durchgeführt, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode vorlegen.

Ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurden, dürfen nur Revisorinnen und Revisoren prüfen, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben. Sie überprüfen etwa, ob alle Lohnbestandteile vollständig erfasst wurden.

In einer Verordnung hat der Bundesrat geregelt, über welche Kenntnisse die Revisorinnen und Revisoren verfügen müssen. Er geht davon aus, dass ein Ausbildungstag ausreicht. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann bietet entsprechende Kurse an. Auch andere können die Ausbildung aber durchführen, wenn sie die Kriterien erfüllen.

Zur Lohngleichheitsanalyse verpflichtet ist auch der Bund. Dieser hat seine Löhne bereits zweimal einer Analyse unterzogen, in den Jahren 2013 und 2018. Dabei wurde die Analyse der Löhne in den Ämtern mit 50 und mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.

Da der Bund seine Rolle als Vorbild wahrnehmen möchte, werde er auch in Zukunft zumindest in der zentralen Bundesverwaltung den Schwellenwert von 50 statt 100 Mitarbeitenden berücksichtigen, schreibt der Bundesrat im Bericht zur Verordnung. Zudem werde der Bund die Lohngleichheitsanalyse alle vier Jahre durchführen - unabhängig davon, was die Analyse ergeben habe.

Der Bundesrat hatte auch für Unternehmen eine Schwelle von 50 Mitarbeitenden vorgeschlagen. Ausserdem sah er keine Befristung vor. Das Parlament schwächte die Vorlage aber ab. Bei den Beratungen gab auch die alte Frage zu reden, ob es sich beim nicht erklärbaren Lohnunterschied tatsächlich um Diskriminierung handelt.

Der Bundesrat hatte zu dieser Frage eine Studie erstellen lassen. Die Forscherinnen und Forscher der Universität St. Gallen kamen zum Schluss, dass ein erheblicher Teil der Lohnunterschiede unerklärbar bleibt, auch wenn mehr Faktoren berücksichtigt oder andere statistische Methoden angewendet werden.

(SDA)

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