Ein Job im Callcenter ist häufig eine harte Büez. Wie BLICK berichtete, gleichen manche dieser Center Legebatterien, WC-Pausen gibt es kaum, die Arbeit muss zackig im Akkord geleistet werden. Manche werden dazu angehalten, unter falschem Namen zu telefonieren.
Jahrelang hat deshalb die Gewerkschaft Syndicom für einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Branche gekämpft. Am 1. September 2015 ist der GAV für die Branche der Contact- und Call-Center in Kraft getreten. Ausgehandelt hatten ihn die Syndicom und der Verband contactswiss.
Nun hat sich ein weiterer Verband der Vereinbarung angeschlossen: Neu ist CallNet.ch dem Branchen-GAV angeschlossen – gültig ist er ab 1. Juli. «Mit dem Beitritt von CallNet.ch erhöht sich die Abdeckung des GAV in der Contact- und Callcenter-Branche nochmals beträchtlich», heisst es in einer gemeinsamen Medienmitteilung der Sozialpartner.
Gesuch zur Allgemeinverbindlichkeitserkärung wird vorbereitet
Damit ist ein grosser Schritt zur flächendeckenden Regelung der minimalen Arbeitsbedingungen in der Branche getan. Denn mit dem Beitritt von CallNet.ch ist die notwendige Branchen-Abdeckung für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erreicht. Jetzt bereiten die drei Sozialpartner ein Gesuch vor, das sie beim Bundesrat einreichen werden.
«Der Beitritt von CallNet.ch bedeutet, dass wir geschlossen mit einer Stimme und in der gesamten Schweiz auftreten können», so Dieter Fischer, Präsident des Verbandes CallNet.ch, in der Mitteilung.
«Der GAV ist zudem ein Mittel, um resistente Marktteilnehmer über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung besser anzugehen.» Dies sei angesichts des zunehmenden Druckes auf die Branche und im Speziellen mit dem Blick auf auslandsnahe Randregionen zentral.
In der Schweiz sind rund 30'000 Angestellte in 900 Callcentern beschäftigt. Rund 90 Prozent davon sind aber firmeneigene Telefondienste.
Callcenter lassen ausländische Mitarbeiter unter Schweizer Namen arbeiten. Zum Ärger von Martine Brunschwig Graf, der Präsidentin der Anti-Rassismus-Kommission: «Ihre ganze Identität und Herkunft wird damit in Frage gestellt. Es vermittelt den Betroffenen das Gefühl, Menschen zweiter Klasse zu sein.»
Doch es stellt sich die grundsätzliche Frage: Lässt sich ein fremdländischer Name bei Bedarf auch rechtlich rasch ändern?
Die Antwort ist: Nein. Denn das schweizerische Recht geht grundsätzlich von der «Beständigkeit des Namens» aus. Eine Namensänderung ausserhalb einer Heirat oder Scheidung ist nämlich die Ausnahme. Gemäss Zivilgesetzbuch müssen dafür «achtenswerte Gründe» vorliegen.
«Ernstliche Nachteile beseitigen»
Wie der Bundesrat einst zu einem parlamentarischen Vorstoss ausführte, habe eine Namensänderung den Zweck, «ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können».
Eine Änderung des Namens aus persönlichem Interesse könne nur rechtfertigen, wer wegen seines Namens dem Spott ausgesetzt sei. «Eine Namensänderung fällt etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird», so der Bundesrat.
Die Hürde für einen Namenwechsel ist also hoch. Das bestätigt auch Katja Nusser, stellvertretende Rechtsdienst-Leiterin der zuständigen Abteilung Register und Personenstand des Kantons Aargau. «Der blosse Wille zu einer Namensänderung genügt nicht», sagt sie zu BLICK.
Es müssten weitere Gründe geltend gemacht werden, und es müsste sich um einsichtige Gründe handeln. «Ein behaupteter Sachverhalt ist zu beweisen und nicht nur glaubhaft zu machen.»
«Empfundene Benachteiligung reicht nicht»
Was also, wenn jemand wegen seines ausländischen Namens benachteiligt wird oder sich benachteiligt fühlt? Wird dann aus Milic einfach rasch Müller?
«Eine persönlich empfundene Benachteiligung reicht nicht für eine Namensänderung», so Nusser. Allenfalls gebe es Absagen auf Stellenbewerbungen oder Absagen auf Gesuche um Wohnungsmiete, die einen Hinweis auf den ausländischen Namen enthalten würden. «Bei einem konkreten Namensänderungsgesuch spielt das Gesamtbild der Argumente und Beweise eine zentrale Rolle.»
Nur vereinzelte Gesuche
Letztes Jahr wurden im Kanton Aargau 338 Familiennamensänderungen und 150 Vornamensänderungen bearbeitet.
Die Einschweizerungs-Thematik machte dabei aber nur einen kleinen Teil aus: «Bisher wurden vereinzelt solche Gesuche eingereicht. Die Anzahl solcher Gesuche ist auf tiefem Niveau konstant», sagt Nusser. «Es handelte sich um sehr lange Namen mit komplizierter Schreibweise. Dabei wurde ein Teil der Buchstaben weggelassen, damit ein in der Schweiz überhaupt aussprechbarer Name entstand.» Die Annahme eines frei gewählten Namens ohne jeden Bezug sei nicht möglich.
Vereinzelte Gesuche seien auch abgelehnt worden, so Nusser, «da teilweise die gewünschte Namensführung rechtlich nicht möglich war oder die behaupteten Benachteiligungen nicht nachgewiesen werden konnten».
Namensänderung kostet
Eine Namensänderung ist zudem nicht gratis. Die Gebühren variieren von Kanton zu Kanton. Im Aargau betragen sie zwischen 250 und 1000 Franken. In Bern belaufen sie sich auf 600 Franken für eine Familiennamensänderung sowie 300 Franken für eine Vornamensänderung.
Callcenter lassen ausländische Mitarbeiter unter Schweizer Namen arbeiten. Zum Ärger von Martine Brunschwig Graf, der Präsidentin der Anti-Rassismus-Kommission: «Ihre ganze Identität und Herkunft wird damit in Frage gestellt. Es vermittelt den Betroffenen das Gefühl, Menschen zweiter Klasse zu sein.»
Doch es stellt sich die grundsätzliche Frage: Lässt sich ein fremdländischer Name bei Bedarf auch rechtlich rasch ändern?
Die Antwort ist: Nein. Denn das schweizerische Recht geht grundsätzlich von der «Beständigkeit des Namens» aus. Eine Namensänderung ausserhalb einer Heirat oder Scheidung ist nämlich die Ausnahme. Gemäss Zivilgesetzbuch müssen dafür «achtenswerte Gründe» vorliegen.
«Ernstliche Nachteile beseitigen»
Wie der Bundesrat einst zu einem parlamentarischen Vorstoss ausführte, habe eine Namensänderung den Zweck, «ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können».
Eine Änderung des Namens aus persönlichem Interesse könne nur rechtfertigen, wer wegen seines Namens dem Spott ausgesetzt sei. «Eine Namensänderung fällt etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird», so der Bundesrat.
Die Hürde für einen Namenwechsel ist also hoch. Das bestätigt auch Katja Nusser, stellvertretende Rechtsdienst-Leiterin der zuständigen Abteilung Register und Personenstand des Kantons Aargau. «Der blosse Wille zu einer Namensänderung genügt nicht», sagt sie zu BLICK.
Es müssten weitere Gründe geltend gemacht werden, und es müsste sich um einsichtige Gründe handeln. «Ein behaupteter Sachverhalt ist zu beweisen und nicht nur glaubhaft zu machen.»
«Empfundene Benachteiligung reicht nicht»
Was also, wenn jemand wegen seines ausländischen Namens benachteiligt wird oder sich benachteiligt fühlt? Wird dann aus Milic einfach rasch Müller?
«Eine persönlich empfundene Benachteiligung reicht nicht für eine Namensänderung», so Nusser. Allenfalls gebe es Absagen auf Stellenbewerbungen oder Absagen auf Gesuche um Wohnungsmiete, die einen Hinweis auf den ausländischen Namen enthalten würden. «Bei einem konkreten Namensänderungsgesuch spielt das Gesamtbild der Argumente und Beweise eine zentrale Rolle.»
Nur vereinzelte Gesuche
Letztes Jahr wurden im Kanton Aargau 338 Familiennamensänderungen und 150 Vornamensänderungen bearbeitet.
Die Einschweizerungs-Thematik machte dabei aber nur einen kleinen Teil aus: «Bisher wurden vereinzelt solche Gesuche eingereicht. Die Anzahl solcher Gesuche ist auf tiefem Niveau konstant», sagt Nusser. «Es handelte sich um sehr lange Namen mit komplizierter Schreibweise. Dabei wurde ein Teil der Buchstaben weggelassen, damit ein in der Schweiz überhaupt aussprechbarer Name entstand.» Die Annahme eines frei gewählten Namens ohne jeden Bezug sei nicht möglich.
Vereinzelte Gesuche seien auch abgelehnt worden, so Nusser, «da teilweise die gewünschte Namensführung rechtlich nicht möglich war oder die behaupteten Benachteiligungen nicht nachgewiesen werden konnten».
Namensänderung kostet
Eine Namensänderung ist zudem nicht gratis. Die Gebühren variieren von Kanton zu Kanton. Im Aargau betragen sie zwischen 250 und 1000 Franken. In Bern belaufen sie sich auf 600 Franken für eine Familiennamensänderung sowie 300 Franken für eine Vornamensänderung.