Es hiess damit eine Beschwerde der Bank gut. Gut zehn Jahre lang verschwieg die Frau den heimischen Behörden die Existenz ihres Guthabens beim HSBC-Sitz in Lugano. Am 11. März 2010 informierte die Bank mit einem Schreiben darüber, dass sie Opfer eines Bankdaten-Diebstahls geworden sei.
Weil die Italienerin ihre Bankkorrespondenz jeweils bei der Bank zurückbehalten liess, erfuhr sie erst nach Ende April 2010 vom besagten Brief. Damit war die Frist einer italienischen Steueramnestie verstrichen, ohne dass die Frau allfällige Schritte eingeleitet hätte.
Keineswegs untätig waren jedoch die italienischen Steuerbehörden nach Erhalt der Falcani-Liste geblieben. Im September 2010 luden sie die Italienerin vor. Nun musste sie ihre Gelder in der Schweiz doch noch versteuern und wurde zudem gebüsst.
Die Frau verlangte deshalb von der Privatbank im Januar 2012 eine Summe von rund 40'000 Euro. Damit wollte sie ihre Anwaltskosten, die Busse und die bezahlten Steuern ersetzt haben.
Die Tessiner Vorinstanzen gaben der Frau Recht. Sie entschieden, dass die Bank durch den Diebstahl Falcianis das Bankgeheimnis verletzt habe und sie die Kundin nicht ausreichend informiert habe. Aufgrund der Fehler der Bank spiele es keine Rolle mehr, dass die Kundin ihr Guthaben nicht korrekt versteuert habe.
Diese Argumentation lässt das Bundesgericht jedoch nicht gelten. Sanktionen einer Steuerbehörde seien höchstpersönlich und könnten nicht abgewälzt werden. Zwar habe der Datenklau zur Entdeckung der unversteuerten Gelder geführt.
Grund für das Einschreiten der Behörden sei jedoch die Entscheidung der Kundin gewesen, ihr Guthaben in der Schweiz nicht zu versteuern - trotz der bereits zuvor durchgeführten Steueramnestien in Italien. (Urteil 4A_21/2017 vom 29.06.2017)