Die Schokoladenhasen des Detailhändlers Lidl gleichen jenen des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli zu stark. Deshalb darf Lidl seine Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und muss Restposten vernichten. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Wie es am Donnerstag mitteilte, hat das Gericht eine Beschwerde von Lindt & Sprüngli gegen einen Entscheid des Aargauer Handelsgerichts gutgeheissen. Dieses lehnte 2021 eine Forderung des Zürcher Luxusschokoladenproduzenten ab. Lidl darf seinen in Goldfolie oder andersfarbig verpackten Hasen nicht mehr verkaufen und muss noch vorhandene Exemplare vernichten.
Lindt-Hase ist eine Marke
Das Bundesgericht untersuchte, ob dreidimensionale Formmarken wie eben für Schokoladenhasen unter das Markenschutzgesetz fallen. Dies ist laut Gericht der Fall, wenn diese Marken sich auf dem Markt durchgesetzt haben. Aufgrund von sehr deutlichen Ergebnissen der von Lindt & Sprüngli eingereichten demoskopischen Umfragen ist für das Gericht erwiesen, dass der Lindt-Hase allgemein bekannt ist.
Die von Lindt & Sprüngli markenrechtlich geschützten Formen würden offenkundig von einem ganz erheblichen Teil des Publikums diesem Unternehmen zugeordnet.
Eigene Studie gilt als Beweis
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ist auch eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage ein geeigneter Beweis für diese Bekanntheit, so das Bundesgericht weiter. Dies, sofern diese Umfrage wissenschaftlich konzipiert und korrekt durchgeführt worden ist.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Produkte Verwechslungsgefahr besteht. Es bejaht dies – «auch wenn die beiden Produkte einige Unterschiede aufweisen», so das Gericht. Der in goldarbige Folie verpackte Schokoladenhase von Lindt & Sprüngli kann somit gegenüber dem Konkurrenzprodukt von Lidl Markenschutz beanspruchen.
Dass Lidl die restlichen Schoko-Hasen vernichten müsse, sei verhältnismässig. Die Aufforderung bedeute ja nicht zwingend, dass die Schokolade als solche zu vernichten sei. (Urteil 4A_587/2021 vom 30. August 2022) (SDA/shq)