Ein Fall für die Versicherung
Was tun nach dem Einbruch?

Nichts anfassen, bis die Polizei kommt, lautet die Devise nach einem Einbruch. Später erstellt man die Verlustliste für die Versicherung.
Publiziert: 04.10.2016 um 17:36 Uhr
|
Aktualisiert: 05.10.2018 um 18:03 Uhr
Wenn es immer früher dunkel wird, haben Einbrecher Hochkonjunktur.

Mitten in der Bewegung erstarrt die hübsche Hauptdarstellerin, die Augen weiten sich vor Schreck, die Kinnlade klappt nach unten. Fassungslos tritt sie durch die Tür und realisiert, dass jemand in ihrer Wohnung war.

Wie vielen Filmen hat diese Standardszene schon Spannung und Würze verliehen? Meis­tens verhält sich die Schauspielerin völlig falsch: In heller Panik stürmt sie in die Wohnung und schaut nach, ob die wichtigsten Gegenstände noch da sind.

Einbruch der Polizei melden

Doch genau so werden wichtige Hinweise auf die Einbrecher zerstört. Wenn Spuren vorhanden sind, wertet sie der kriminaltechnische Dienst der Polizei aus, um wichtige Anhaltspunkte für die Fahndung zu gewinnen. Deshalb sollte man auf keinen Fall die Räume betreten, sondern umgehend die Nummer 117 anrufen und den Hergang genau schildern.

Erfahrene Einbrecher achten darauf, dass sie den Bewohnern nicht begegnen. Wer trotzdem einen Schurken auf frischer Tat ertappt, flüchtet am besten so schnell wie möglich nach draussen. Der Versuch, einen Einbrecher zurückzuhalten, kann fatal sein. Schliesslich weiss man nie, welche Waffen im Spiel sind und wozu das Gegenüber bereit ist. Wenn die Flucht nicht mehr möglich ist, kann man sich in ein Zimmer einschliessen und aus dem Fenster laut um ­Hilfe rufen. Wenn man das Handy dabeihat, wird sofort die Polizei informiert. 

Der Beobachter-Ratgeber «Tatort Alltag» von Susanne Loacker. Hier bestellen.
Foto: Beobachter

Nach dem Einbruch: Gestohlene Gegenstände auflisten

Sobald die Polizei eingetroffen ist, lässt sich in Ruhe feststellen, was gestohlen wurde, und eine Liste für die Polizei und die Hausratver­sicherung erstellen: Darin werden die gestohlenen Gegenstände möglichst genau beschrieben. Hilfreich sind dabei Rechnungen und Kaufverträge oder eine Anfrage bei der Verkaufsstelle. So erhöhen Sie die Chance, dass ­etwas Gestohlenes wieder gefunden wird. Idealerweise existiert bereits eine Liste mit den wichtigsten Wertgegenständen samt Fotos. Die Polizei integriert diese Liste in den Rapport und leitet ihn der zustän­digen Staatsanwaltschaft weiter.

Falls eine Hausratversicherung besteht, muss der Versicherer rasch orientiert werden. Die meisten haben 24-Stunden-Notrufnummern. Mieter müssen ihrem Vermieter Bescheid geben. Die Versicherung und der Vermieter bieten Unterstützung bei der provisorischen Reparatur des Schadens, etwa der aufgebrochenen Tür. Falls niemand erreichbar ist, darf man einen Schlüsselservice, einen Schreiner oder eine auf Einbruchschutz spezialisierte Firma mit der vorläufigen Reparatur beauftragen.

Falls Kreditkarten oder Kontodokumente fehlen, ist es sehr ratsam, unverzüglich das Finanz­institut zu informieren. Ein gestohlenes Handy kann man über den Telefonanbieter sperren lassen. Wenn auch Haus- oder Wohnungsschlüssel fehlen, ist das Schloss selbstverständlich auszuwechseln.

Ein Fall für die Versicherung: Das müssen Sie wissen

Grundsätzlich haften die Einbrecher für den Schaden. Ob sie aber gefasst werden und zahlungsfähig sind, steht in den Sternen: Gerade mal 14 Prozent der Einbruchdiebstähle wurden laut Kriminalstatistik 2015 in der Schweiz aufgeklärt. Deshalb ­ersetzt die Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl normalerweise den Wert der entwendeten Gegenstände und den Sachschaden. Wird der Einbrecher gefasst, kann die Versicherung bei ihm den Schaden einfordern.

Die Angebote der Versicherungen sind unterschiedlich, und es gibt verschiedene Zusatzangebote, etwa für den Ausschluss von Grobfahrlässigkeit – die Details stehen in der Versicherungs­police und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Es gibt mehrere Punkte, die zu Einschränkungen führen können:

  • Bei Schmuck und Bargeld gelten Höchstbeträge: Für gestohlenen Schmuck zahlen die Versicherungen maximal zwischen 10'000 und 20'000 Franken, bei Bargeld liegt die Grenze je nach Anbieter bei 3000 oder 5000 Franken. Nur wenn die Wert­gegenstände in einem genügend schweren oder eingemauerten Tresor eingeschlossen waren, wird in der Regel der Gesamtwert ersetzt.
  • Sind nicht alle Fenster geschlossen oder ist die Haustür nicht zugesperrt, kann die Versicherung die Leistung ebenfalls kürzen. Angelehnte oder gekippte Fenster gelten als offene Fenster! Es liegt dann kein Einbruchdiebstahl, sondern nur noch ein einfacher Diebstahl zu Hause vor, weil die Einbrecher keine Gewalt anwenden mussten. Bargeld, Kreditkarten, Edelmetalle, Münzen oder Wertschriften sind nicht mehr versichert, Schmuck nur bis zu einer bestimmten Höhe. Der Hausrat ist jedoch auch beim einfachen Diebstahl versichert.
  • Wenn die Bewohner den Diebstahl grobfahrlässig begünstigt haben, drohen noch grössere Kürzungen: Grobfahrlässig ist es zum Beispiel, den Schlüssel unter der Fussmatte zu deponieren oder ein Fenster während der Ferien offen zu lassen. Leichte Fahrlässigkeit – ein Missgeschick, das jedem passieren kann – führt nicht zu Kürzungen: zum Beispiel der überquellende Briefkasten, der Ihre Abwesenheit verrät, weil Sie vergassen, die Post umzuleiten.
  • Unterversicherung bedeutet, dass der tatsächliche Wert des Hausrates höher als die Versicherungssumme ist. Kauften die Bewohner teure Möbel und steigerte sich so der Wert der Habseligkeiten zum Beispiel um ein Drittel, darf die Versicherung die Leis­tung im Schadenfall um ein Drittel kürzen.

Bei allen Kürzungen gilt: Will die Versicherung nicht die volle Leistung erbringen, muss sie dies begründen können, und zwar gestützt auf die Versicherungspolice, die AVB und die konkreten Umstände. Können Sie sich nicht mit der Versicherung einigen, wenden Sie sich an den Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva: www.ombudsman-assurance.ch

Weitere Infos zur Hausratsversicherung finden Sie auf Guider, dem neuen digitalen Berater des Beobachters. Jetzt gratis testen.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.