Dachfenster, Pizza-Ofen, Pool
Was Hausbesitzer ohne Genehmigung bauen dürfen – und was nicht

Ein Dachfenster oder ein kleines Gartenhaus: In der Schweiz brauchen Hausbesitzer auch für kleine Heimwerkerprojekte eine Baubewilligung. Blick verrät, was ohne Genehmigung möglich ist – und was nicht.
Publiziert: 26.06.2024 um 00:02 Uhr
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Aktualisiert: 26.06.2024 um 16:24 Uhr
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Was dürfen Heimwerker ohne Genehmigung bauen? Und wofür brauchen sie eine Baubewilligung?
Foto: plainpicture/Blend Images/Steve Smith
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Dorothea VollenweiderRedaktorin Wirtschaft

Das kleine Gartenhaus gibt es im Baumarkt fix fertig zum Mitnehmen – doch dürfen Eigenheimbesitzer das überhaupt ohne eine Bewilligung im Garten aufstellen? Und hat die Gemeinde ein Wörtchen mitzureden, wenn Heimwerker in Eigenregie eine Wand im Haus durchbrechen?

Die genauen Regeln unterscheiden sich in der Schweiz von Kanton zu Kanton, doch eines gilt fürs ganze Land: Ohne eine Baubewilligung dürfen Eigenheimbesitzer nur Änderungen im kosmetischen Bereich vornehmen. Blick verrät, was auch ohne eine Genehmigung möglich ist und was nicht. Wer bezüglich eines Bauprojekts unsicher ist, kann sich an die lokalen Baubehörden wenden.

Dafür braucht es keine Baubewilligung

«Ohne Baubewilligung darf das äussere Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert werden», sagt Stefan Aeschi (52), vom Hauseigentümerverband Schweiz (HEV). Wenn also Eigenheimbesitzer etwas sanieren, um den aktuellen Zustand beizubehalten, dann braucht es keine Baubewilligung. Ein altes Fenster darf durch ein neues ersetzt werden – aber nur, wenn es die Grösse beibehält. Das Haus darf neu gestrichen werden – aber nur, wenn wieder dieselbe Farbe verwendet wird. Auch kleine Bauten und Anlagen bis zu einer bestimmten Grösse sind in den meisten Kantonen ohne eine Genehmigung möglich. 

Gartenhaus und Pergola

Im Kanton Zürich darf ein Gartenhaus beispielsweise höchstens 6 Quadratmeter gross und nicht höher als 2,5 Meter sein. Im Kanton Bern und St. Gallen darf es 10 Quadratmeter gross sein. Strenger ist der Kanton Aargau, der nur eine Überbauung in der Grösse von 5 Quadratmeter zulässt.

Die in den Baumärkten käuflichen Gartenhäuser und Pergolen halten diese Vorgaben oft nicht ein. «Dass für den Aufbau solcher Objekte eine Baubewilligung erforderlich ist, geht oft vergessen», sagt Irene Widmer (43), Rechtsanwältin und Inhaberin von Widmer Baurecht in Affoltern am Albis ZH.

Bäume und Hecken

Solche Vorgaben bezüglich der Höhe gibt es selbst für Pflanzen. Eine Hecke darf im Kanton Zürich höchstens 1,8 Meter hoch sein. Und ein Baum, der diese Grösse überschreitet, muss mindestens 1 Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein. 

Grill und Pizzaofen

Wer sich im Garten einen Steinofen oder ein Grill bauen will, hat dagegen freie Hand. Denn alle Bauten unter einer Höhe von 2,5 Metern sind bewilligungsfrei. Auch eine Vorgabe bezüglich Abstand zum Nachbargrundstück gibt es nicht. «Ein Grill darf aus rechtlicher Sicht an die Grundstücksgrenze gestellt werden», sagt Widmer. Die Expertin empfiehlt in einem solchen Fall jedoch, zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Die Rauchentwicklung könnte sonst für Konflikte sorgen.

Pool und Teich

Teiche mit einer Tiefe von bis zu 1 Meter können ohne Bewilligung angelegt werden. Für einen Pool – genauso wie für ein grosses Aufstellbecken – braucht es eine Bewilligung. Schwimmbäder mit einer Fläche von maximal 10 Quadratmetern und einer Höhe von 1,5 Metern sind davon in den meisten Kantonen ausgenommen, wenn sie nur über die Sommermonate aufgestellt werden. In jedem Fall muss das Wasserwerk der Gemeinde informiert werden. 

Mauer und Sichtschutz

Zäune dürfen im Kanton Zürich bis zu einer Höhe von 0,8 Meter bewilligungsfrei erstellt werden. «Der Kanton Zürich ist hier eher streng», sagt Widmer. In anderen Kantonen dürfen die Mauern 1,20 Meter bis 1,50 Meter hoch sein. 

Fenster und Türen

Soll eine Tür oder ein Fenster vergrössert werden, braucht das eine Baubewilligung. Auch Treppenstufen von der Balkontür auf die Terrasse müssen von der Gemeinde bewilligt werden. «Ist die Treppe höher als 1 Meter, braucht es zur Absturzsicherung ein Geländer», so Aeschi. 

Im Kanton Zürich benötigen auch Dachfenster eine Baubewilligung. Im Kanton Bern sind bis zu zwei 0,8 Quadratmeter grosse Dachfenster pro Dachfläche bewilligungsfrei. Im Kanton Luzern dürfen sie höchstens 1,2 Quadratmeter gross sein. Von dieser Regel ausgenommen sind schützenswerten Ortsbilder und Gebäude.

Trennwände in Wohnräumen

Im Kanton Zürich dürfen Trennwände in Wohnräumen ohne Baugesuch entfernt werden. «Wichtig ist aber, dass dies nur für die Entfernung von Trennwänden gilt», so die Rechtsanwältin.

Sollen neue Trennwände eingezogen werden, braucht es dafür eine Baubewilligung. Dies gelte beispielsweise auch für Gewerbeliegenschaften, die im Rohbau vermietet werden. Die Mietenden müssen für Trennwände ein Baugesuch stellen.

Etwas lockerer sieht das der Kanton Bern, wo sämtliche baulichen Änderungen im Gebäudeinnern zulässig sind – solange sie nicht mit einer Nutzungsänderung verbunden sind. Im Kanton Basel sind sie zumindest meldepflichtig.

Umnutzung

Sobald durch die Heimarbeit eine Umnutzung stattfindet – wenn also aus einem Wohnraum beispielsweise ein Geschäftsraum wird – ist das bewilligungspflichtig. 

Solaranlagen

Seit dem 1. Januar 2023 sind im Kanton Zürich steckerfertige Solaranlagen bis 4 Quadratmeter, die höchstens 600 Watt einspeisen, bewilligungsfrei. Der Kanton Luzern lässt Solaranlagen mit einer Fläche von bis zu 20 Quadratmeter bewilligungsfrei zu. 

Diese Regel gilt allerdings nicht für Solaranlagen in Kernzonen und im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars. «Alle grösseren Solaranlagen sind in den meisten Kantonen mindestens meldepflichtig oder brauchen eine Bewilligung», sagt Aeschi. 

Wann droht eine Busse?

Von Gesetzes wegen sind im Kanton Zürich Bussen in der Höhe von bis zu 50'000 Franken möglich. In der Realität werden jedoch selten so hohe Geldstrafen ausgesprochen. «In den meisten Fällen droht nicht gleich eine Busse», sagt Aeschi. Wer ohne eine Baubewilligung baut, könne das Baugesuch auch nachträglich noch eingeben. Es besteht dann jedoch das Risiko, dass der Heimwerker die Genehmigung nicht erhält. Dann muss er alles wieder abbrechen. 

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