Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die Konzernniederlassung in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2009 die Einfuhr von Fotoapparaten, Wechselobjektiven und Blitzgeräten ihrer Marke in die Schweiz behindert habe. Dadurch sei der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt worden.
Die beschlagnahmte interne Korrespondenz von Nikon und die Befragung von Händlern würden gemäss den St. Galler Richtern konkrete Indizien dafür liefern, dass das Unternehmen eine gezielte Umsetzung der inländischen Importverbote verfolgte. Zudem habe es in mehreren Ländern Exportverbote gegeben.
Die Korrespondenz belege, dass Nikon durch Testkäufe, Rückverfolgung von Seriennummern und Abmahnung von Händlern aktiv auf die Behinderung von Einfuhren in die Schweiz hingewirkt habe. Hätten die involvierten Firmen nicht kooperiert, seien bestehende Verträge gekündigt worden.
Die Abreden zwischen Nikon und den beteiligten Vertragshändlern haben gemäss Bundesverwaltungsgericht zu einem absoluten Gebietsschutz geführt, auch wenn nicht ein Alleinvertrieb für einen bestimmten Händler vereinbart worden sei.
Das im März 2010 durch die WEKO eröffnete Verfahren war durch einen Hinweis eines Händlers auf eine mögliche Behinderung von Parallelimporten angestossen worden.
Die WEKO sprach Ende 2011 eine Sanktion von 12,5 Millionen Franken gegen Nikon aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Betrag um eine halbe Million gesenkt. Das Urteil kann noch an das Bundesgericht weiterzogen werden. (Urteil B-581/2012 vom 16.09.2016)