Es bestätigt damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen April (BLICK berichtete). Darin kam das Gericht zum Schluss, dass auch andere Schuhverkäufer in der Schweiz hochhackige Damenschuhe mit farbiger Aussensohle anböten.
Somit sei die rote Sohle primär ein dekoratives Element, schreibt das Gericht. Sie würde von den entsprechenden Käuferinnen nicht als Marke wahrgenommen. Ob jene Frauen, die tatsächlich mehrere Hundert Franken für ein Paar Louboutin-Highheels hingeblättert haben, diese Auffassung teilen, bleibt offen.
Markeneintrag im Eintrag ist wirkungslos
Wie aus dem Urteil hervor geht, versuchte Louboutin mit dem Argument durchzudringen, dass die roten Sohlen bereits in anderen ausländischen Markenregistern eingetragen worden seien. Es gebe gemäss dem Designer keine rationalen Gründe dafür, dass die Schweizer Durchschnittskonsumentin das leuchtende Rot auf der Schuhsohle anders wahrnehmen würde als der Rest der Welt.
Auf dieses Argument ist das Bundesgericht gar nicht gross eingegangen. Es hält lediglich fest: Eine ausländische Eintragung hat keine präjudizielle Wirkung für die Schweiz. (SDA)