Bundesgericht
Krankenkassen müssen Prämien nach Tod zurückerstatten

Krankenkassen müssen nach dem Tod einer versicherten Person die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit zwischen Todestag und Monatsende zurückerstatten. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung geändert.
Publiziert: 03.12.2015 um 17:57 Uhr
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Aktualisiert: 04.10.2018 um 20:05 Uhr

Das Bundesgericht musste über eine Beschwerde eines Erben befinden, der für die Zeit zwischen dem Todestag und dem Monatsende eine teilweise Rückerstattung der Prämie auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung einer Erblasserin aus dem Tessin verlangt hatte. Die Krankenkasse hatte sein Ersuchen abgewiesen, was vom Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigt wurde.

Das Bundesgericht hiess nun die Beschwerde des Erben in diesem Punkt gut, wie es am Donnerstag mitteilte. Es verpflichtet die Krankenkasse, einen Prämienanteil von 236 Franken zurückzuzahlen - entsprechend der Zeit vom Tag nach dem Todestag bis zum Ende des Monats. Das Gericht beruft sich auf den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämienzahlungen und ändert damit seine Rechtsprechung.

In einem Entscheid aus dem Jahr 2006 war das Bundesgericht noch von der Unteilbarkeit der Monatsprämien für die obligatorische Krankenversicherung ausgegangen. Daran will das Gericht aber nicht mehr festhalten, weil auch im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen von Gesetzes wegen der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämienzahlungen gilt.

Eine unterschiedliche Regelung bei der obligatorischen Krankenversicherung ergäbe die «unbefriedigende Situation», dass bei der gleichen Person im Falle ihres Ablebens der Prämienanteil für die obligatorische Grundversicherung nicht zurückerstattet würde, bei der privatrechtlichen Zusatzversicherung hingegen schon, urteilt das Bundesgericht. (Urteil 9C_268/2015 vom 03.12.2015)

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