Worum geht es?
Frankreich wurden Listen mit 40’000 Kontonummern von französischen UBS-Kunden zugespielt. Deshalb reichten die Franzosen 2016 bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch ein zur Auslieferung der dazugehörenden Kundendaten – wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung. Die UBS erhob gegen die Datenlieferung Einsprache. Vor einem Jahr entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Daten nicht ausgeliefert werden dürfen. Doch die Steuerverwaltung zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Wieso war das Bundesverwaltungsgericht gegen die Datenlieferung?
Die französischen Steuerbehörden haben gemäss dem Gericht nicht belegt, dass die Kontoinhaber gegen Recht verstossen haben. Dass sie ein Konto in der Schweiz hätten, sei kein Grund, dem Amtshilfegesuch Folge zu leisten. Ganz wichtig: Das Gericht sah im Gesuch der Franzosen einen Fischzug (Fishing Expedition) – also ein Angeln nach Daten ohne konkrete Hinweise zu einzelnen Kunden. Internationale Gesetze verbieten Amtshilfe für Fischzüge.
Wer tritt vor dem Bundesgericht auf?
Sprechen werden nur die Bundesrichter. Nichts sagen werden die beiden Kontrahenten, die UBS und die Steuerverwaltung. Am Ende der öffentlichen Verhandlung fällen die Richter das Urteil mittels Handzeichen.
Wieso will die UBS die Datenauslieferung an Frankreich verhindern?
Die Grossbank und ihr Chef Sergio Ermotti (59) befürchten, dass die Franzosen die Daten nicht nur für die Verfolgung von Steuersündern aus der angefragten Datenliste nutzen, sondern sie zweckentfremden. Tatsächlich wären die Daten für die Franzosen sehr nützlich im laufenden Verfahren gegen die UBS, wo UBS-Chefjurist Markus Diethelm im Februar in erster Instanz unterlag. Allerdings ist eine Zweckentfremdung international verboten.
Wieso hat die Steuerverwaltung gegen die Interessen der UBS beim Bundesgericht Rekurs eingereicht?
Die Steuerverwaltung beurteilte das Gesuch aus Frankreich nicht als Fischzug. Sie will nun, dass das Bundesgericht ein für alle Mal definiert, wann die Bedingungen für eine Datenauslieferung erfüllt sind – also kein Fischzug vorliegt.
Würde eine Datenauslieferung dem Schweizer Finanzplatz schaden?
Das Urteil wird wegweisend sein für künftige Amtshilfegesuche. Aus Sicht der Grossbank würde die Zulassung des französischen Gesuchs dazu führen, dass alle Dämme brechen – also andere Länder zu Fischzügen in der Schweiz anspornen. Auch die Schweizerische Bankiervereinigung sieht eine Datenauslieferung als Aufweichung der Anforderungen an Amtshilfegesuche.
Was hat das mit dem Bankgeheimnis zu tun?
Vor 2006, als die französischen Konti eröffnet wurden, war das Bankgeheimnis noch intakt. Die Banken brauchten keine Angaben darüber, ob die Gelder versteuert waren oder nicht. Dem ist heute nicht mehr so. Es ist wohl das letzte Mal, dass die UBS ein Grossverfahren am Hals hat für das damals «korrekte» Verhalten unter dem Bankgeheimnis.