Die UBS muss im Berufungsprozess um die «Bulgarian Connection» der Credit Suisse (CS) anstelle der von ihr übernommenen einstigen Konkurrentin vor Gericht erscheinen. Das hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona entschieden.
Ein Antrag der Grossbank auf Einstellung des Verfahrens wurde abgelehnt. Die UBS argumentierte dabei, die Übernahme der CS müsse die gleichen Rechtsfolgen haben wie der Tod einer natürlichen Person. Damit wäre mit dem Verschwinden der Credit Suisse auch die Strafverfolgung gegen diese erloschen.
In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil hielt das Bundesstrafgericht jedoch fest, der Fusionsvertrag zwischen UBS und CS sehe nicht nur die Übernahme von Kapital, Räumlichkeiten und Personal vor, sondern auch jene der Stellung der CS in allen Gerichts-, Schiedsgerichts- und Verwaltungsverfahren.
Worum geht es?
Der CS werden schwerwiegende Vorwürfe im Zusammenhang mit einer bulgarischen kriminellen Organisation gemacht, die von 2004 bis 2008 in grossem Umfang mit Kokain handelte und Geldwäsche betrieb. Vor dem Bundesstrafgericht sind die CS und eine ihrer ehemaligen Mitarbeiterinnen angeklagt. Die Bank wird beschuldigt, nicht die notwendigen organisatorischen Massnahmen ergriffen zu haben, um zu verhindern, dass Gelder kriminellen Ursprungs auf ihren Konten landeten.
In erster Instanz hatte das Bundesstrafgericht die Credit Suisse wegen Versäumnissen im Kampf gegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 2 Millionen Franken verurteilt. Es verurteilte zudem die CS zu einer Ersatzforderung von 19 Millionen Franken. Dies entspricht den Beträgen, die aufgrund ihrer Versäumnisse nicht beschlagnahmt werden konnten.
Berufung noch möglich
Das Urteil des Bundesstrafgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die UBS kann die Entscheidung noch vor Bundesgericht anfechten.