Bankgeheimnis verletzt?
Neue Strafuntersuchung im Fall Pierin Vincenz

Die Zürcher Staatsanwaltschaft wird in der Causa Vincenz erneut aktiv. Sie eröffnet eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Bankgeheimnisverletzung.
Publiziert: 11.12.2019 um 17:43 Uhr
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Aktualisiert: 02.12.2020 um 15:57 Uhr
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20. September 2015: Pierin Vincenz hat seinen letzten Arbeitstag bei «seiner» Raiffeisen.
Foto: Daniel Kellenberger

Neue Wendung im Fall um den Ex-Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz (63): Die Zürcher Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Bankgeheimnisverletzung. «Wir können die Eröffnung einer solchen Strafuntersuchung bestätigen», sagt Sprecher Erich Wenzinger nach Recherchen der «Handelszeitung».

Hintergrund der neuen Strafuntersuchung ist die Publikation von privaten Banktransaktionen im Jahr 2016. Damals veröffentlichte der Finanzblog «Inside Paradeplatz» detaillierte Informationen zu Transaktionen des Ex-Aduno-Chefs Beat Stocker (59) ab seinen Konti bei der Bank Julius Bär. Unter anderem flossen Millionenbeträge an seinen Freund und Geschäftspartner Pierin Vincenz.

Drei mögliche Tatverdächtige

Aufgeschreckt durch die wiederholten Indiskretionen gab die Bank Julius Bär im Herbst 2016 eine interne Untersuchung in Auftrag, durch die herausgefunden werden sollte, wer im Finanzkonzern die mutmassliche Bankgeheimnisverletzung begangen habe, schreibt die «Handelszeitung» in ihrer Vorabmeldung.

Gemäss mehreren Quellen förderte die Untersuchung damals drei mögliche Tatverdächtige zutage. Einer davon soll ein ehemaliger Kadermann der börsenkotierten Bank sein, sagen zwei Insider übereinstimmend. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein Offizialdelikt. Es droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dies gilt für jede Person, die ein Geheimnis offenbart, das ihr in ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist. Gleichermassen strafbar macht sich, wer dieses Geheimnis weiteren Personen offenbart. (pbe)

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