Die Zahlung dient auch nur der Gewinnabschöpfung und stellt keine Busse dar. Das Verfahren am Landgericht Mannheim über die Verhängung einer Unternehmensgeldbusse sei eingestellt worden, teilte die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mit.
Als Grund dafür, dass die Gewinnabschöpfung vergleichsweise gering ausfällt, nennt die Anklage geänderte Anforderungen durch inzwischen ergangene Entscheide einiger Obergerichte. Die bisherige Beweisaufnahme habe zwar im Grundsatz bestätigt, dass die UBS ein Transfersystem unzulässig verwendet habe. Es habe sich aber gezeigt, dass dieses nicht «originär zum Zwecke der Steuerhinterziehung» entwickelt worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte Managern der jetzigen UBS Europe SE vorgeworfen in den Jahren 2001 bis 2012 Kunden bei Steuerstraftaten unterstützt zu haben. Zusammen mit Führungskräften der Schweizer Muttergesellschaft hätten sie es ihnen ermöglicht, Geld als vermeintliche Inlandsüberweisung getarnt über ein bankinternes Clearingkonto in die Schweiz zu transferieren.
Das Gericht hatte bereits zuvor signalisiert, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbusse wohl nicht vorliegen und sich das auch mit einer langwierigen und komplexen Beweisaufnahme möglicherweise nicht grundlegend ändern werde.
(SDA)