Die beiden Angestellten haben damit während der Arbeitszeit das Internet missbräuchlich genutzt und die Sorgfaltspflicht verletzt, wie das Bundesverwaltungsgericht zu den am Freitag veröffentlichten Urteilen mitteilte. Die Entscheide können noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Die SBB hatte die beiden Angestellten mit Verfügungen vom 17. September respektive 17. Oktober 2014 fristlos entlassen, nachdem der betriebsinterne Informatikdienst eine intensive Nutzung pornografischer Webseiten am Arbeitsplatz festgestellt hatte.
Einer der Entlassenen hatte demnach während 17 Arbeitstagen mehr als 80 Stunden damit verbracht , sich pornografische Bilder im Internet anzusehen. Das entsprach einem Durchschnitt von mehr als vier Stunden pro Tag. Der zweite Entlassene hatte während der 42-tägigen Überprüfung rund zwei Stunden pro Tag im Internet pornografische Seiten aufgesucht.
Die beiden Entlassenen fochten die Verfügungen ihres Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses stellte zwar fest, dass es bei der Kontrolle bestimmte Unregelmässigkeiten gegeben hat.
Gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz hätte die SBB vor der Überprüfung der Identität der beiden Angestellten die zuständigen Personaldienste benachrichtigen müssen. Deshalb wurde eine Verletzung des Datenschutzgesetzes gerügt.
In der Tat sei die Kontrolle nachträglich durchgeführt worden und habe bereits vollendete Tatsachen betroffen, die die Beschwerdeführer nicht mehr hätten ändern können, heisst es. Allerdings erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass diese Unregelmässigkeiten nicht genügten, um den Kontrollbericht die Gültigkeit als Beweismittel zu versagen.
Angesichts der Schwere der festgestellten Tatsachen kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Bericht des Informatikdienstes dazu verwendet werden konnte, um gestützt darauf die fristlosen Entlassungen auszusprechen. (SDA)