Wer schon einmal versucht hat, sich dem Bau des neuen Federer-Domizils auf der Lenzerheide zu nähern, wird jäh gestoppt. Ein Durchfahrtverbot auf dem Weg zu dem exponierten Plätzchen am Hügel Sartons in Valbella lässt keinen Zweifel: Fremde unerwünscht. Fährt man dennoch weiter, wird man von Sicherheitspersonal gestoppt – und freundlich, aber bestimmt zur Umkehr bewogen.
Federer-Land ist Tabuzone. So hat es den Anschein. Dafür sprechen auch die Maulkörbe, die die Bauherren der Luxusvilla, Roger und sein Vater Robert, an die dort tätigen Handwerker verteilt haben. «Wir dürfen gar nichts zur Innenausstattung sagen», sagt ein Büezer zu BLICK.
Auch das gerichtliche Verbot, das gestern im Amtsblatt des Kantons Zürich und in der Goldküsten-Ausgabe der Zürichsee-Zeitung publiziert wurde, passt ins Bild. Unberechtigten ist es untersagt, einen Teil der an Federers Grundstück grenzenden Laubhölzlistrasse in der Gemeinde Herrliberg zu betreten oder zu befahren. Eine Polizeibusse bis 2000 Franken wird hierfürangedroht.
Doch dies ist nicht alles: Film- und Fotoaufnahmen auf der Liegenschaft Federers und zwei Nachbarhäusern sind ebenfalls strengstens verboten. Darauf stehen nochmals Bussen bis 2000 Franken.
Vier Nachbarn haben sich dem Gesuch des Tennisstars, der das 5800-Quadratmeter-Grundstück für geschätzte 35 Millionen erstanden hatte, angeschlossen.
«Drohende Störung»
Innert 30 Tagen kann gegen diese Verbote Einsprache beim Bezirksgericht Meilen erhoben werden. Ohne Begründung. Bis zu einem Entscheid gilt das Verbot für den Einsprecher nicht. Um das Verbot wirksam werden zu lassen, müsste Federer oder einer seiner Nachbarn eine Klage einreichen.
Die gesetzliche Grundlage eines solchen Verbotes bildet die Zivilprozess-Ordnung (ZPO). In Artikel 258, Absatz 2 heisst es: «Die gesuchstellende Person hat (...) eine drohende Störung glaubhaft zu machen.»
Dies ist dem Tennisstar aufgrund des drohenden Fanaufmarsches offenbar gelungen. Federer-Anhänger müssen trotzdem nicht verzweifeln: Für ein gelungenes Foto des Federer-Reiches muss man sich nicht unbedingt auf dessen Privatstrasse begeben.
Das Fotografieren von öffentlich zugänglichen Orten bleibt selbstverständlich straffrei.