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Der Fall Schurtenberger hat jetzt Folgen
Schwing-Verband überarbeitet Reglement nach Logo-Streit

Wegen einem kleinen Logo wurde Sven Schurtenberger nach der letzten Schwingsaison gesperrt und später wieder freigesprochen. Der ESV passt nun das Reglement an.
Publiziert: 27.03.2020 um 13:09 Uhr
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Aktualisiert: 28.03.2020 um 11:28 Uhr
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Kleines Logo, grosse Wirkung: Aufgrund eines Nike-Logos auf seinem Schienbeinschoner wurde Sven Schurtenberger gesperrt.
Foto: keystone-sda.ch
Marcel W. Perren

Es war DER Aufreger zum Ende der letzten Schwing-Saison: Sven Schurtenberger wurde vom Eidgenössischen Schwingerverband für mehrere Feste gesperrt, weil er während seinem Einsatz am Eidgenössischen in Zug das Ausrüster-Logo an seinem Schienbeinschoner nicht abgedeckt hatte.

Weil der Luzerner später beweisen konnte, dass er daraus keinen finanziellen Nutzen gezogen hat, wurde die Sperre gegen den zweifachen Eidgenossen zurückgezogen.

Nun hat der ESV nach diesem umstrittenen Fall Anpassungen im Regelwerk vorgenommen. Folgende Punkte wurden nach einer Sitzung der Werbe- und Rekurskommission vom Zentralvorstand ins Reglement eingebaut:


Art. 3.2 Schwinger während der Gangdauer

  • An Schwingfesten muss während der gesamten Gangdauer die komplette
    Bekleidung und die Ausrüstung vollständig werbefrei sein.
  • Verstösse können von jedem Funktionär des ESV an den
    Werbeverantwortlichen innerhalb von 30 Tagen nach dem Anlass gemeldet
    werden. Der Meldung muss ein entsprechendes Bilddokument beigelegt werden.

Art. 9.2 Widerhandlung gegen das Werbeverbot während der Gangdauer

  • Bei einer Widerhandlung gegen Art. 3.2 des Werbereglements kann
    der fehlbare Schwinger in der darauffolgenden Saison für alle Kranzfeste ausserhalb des
    eigenen Teilverbandes sowie alle Bergkranzfeste gesperrt werden. Dem
    Schwinger wird die Sanktion schriftlich eröffnet. Zusätzlich wird die
    ausgesprochene Sperre auf der Webseite des ESV veröffentlicht.
  • Von der Werbekommission als geringfügige Vergehen beurteilt, können mit
    einer Sanktion gemäss den Statuten des ESV Art. 43.4 ausgesprochen werden.
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