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Kleines Logo, grosse Wirkung: Aufgrund eines Nike-Logos auf seinem Schienbeinschoner wurde Sven Schurtenberger gesperrt.
Foto: keystone-sda.ch
Marcel W. Perren
Es war DER Aufreger zum Ende der letzten Schwing-Saison: Sven Schurtenberger wurde vom Eidgenössischen Schwingerverband für mehrere Feste gesperrt, weil er während seinem Einsatz am Eidgenössischen in Zug das Ausrüster-Logo an seinem Schienbeinschoner nicht abgedeckt hatte.
Weil der Luzerner später beweisen konnte, dass er daraus keinen finanziellen Nutzen gezogen hat, wurde die Sperre gegen den zweifachen Eidgenossen zurückgezogen.
Nun hat der ESV nach diesem umstrittenen Fall Anpassungen im Regelwerk vorgenommen. Folgende Punkte wurden nach einer Sitzung der Werbe- und Rekurskommission vom Zentralvorstand ins Reglement eingebaut:
Art. 3.2 Schwinger während der Gangdauer
- An Schwingfesten muss während der gesamten Gangdauer die komplette
Bekleidung und die Ausrüstung vollständig werbefrei sein. - Verstösse können von jedem Funktionär des ESV an den
Werbeverantwortlichen innerhalb von 30 Tagen nach dem Anlass gemeldet
werden. Der Meldung muss ein entsprechendes Bilddokument beigelegt werden.
Art. 9.2 Widerhandlung gegen das Werbeverbot während der Gangdauer
- Bei einer Widerhandlung gegen Art. 3.2 des Werbereglements kann
der fehlbare Schwinger in der darauffolgenden Saison für alle Kranzfeste ausserhalb des
eigenen Teilverbandes sowie alle Bergkranzfeste gesperrt werden. Dem
Schwinger wird die Sanktion schriftlich eröffnet. Zusätzlich wird die
ausgesprochene Sperre auf der Webseite des ESV veröffentlicht. - Von der Werbekommission als geringfügige Vergehen beurteilt, können mit
einer Sanktion gemäss den Statuten des ESV Art. 43.4 ausgesprochen werden.
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