Ist Arnold Schuler (50) ein Betrüger?
GC-Boss vor Gericht

Er war «Mister GC-Handball». Präsident und Gross-Mäzen Arnold Schuler (50). Doch er soll «seinen» Klub mit fremdem Geld gesponsert haben.
Publiziert: 11.12.2013 um 21:45 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 23:40 Uhr
Von Viktor Dammann

Sechs Jahre – bis 2007 – ­befehligte der Software-Unternehmer die Handball-Sektion der Grasshoppers. «Mir gehört fast alles – von den Spielern über die T-Shirts», liess er sich in den Medien vernehmen.

Tatsächlich: Neben den Kosten im Klublokal, dem Restaurant «Heugümper» beim Zürcher Paradeplatz, für Visitenkarten, Klubanlässe oder Versicherungsprämien (Total: 368 000 Franken) kam Schuler auch für Spieler-Löhne im Umfang von gegen 800 000 Franken auf.

Der einzige Schönheitsfehler war gemäss der Zürcher Staats­anwaltschaft, dass Mister Handball dafür in die Kasse seiner Software-Firma griff.

Die Anklage wirft Schuler deswegen ungetreue Geschäftsbe­sorgung vor. Zudem soll er bei den Auto-Leasing-­Kosten etwas übermarcht haben: Gegen 80 000 Franken zu hohe Kosten habe der Unternehmer der Firma verrechnet: kein Wunder, bei einem Mercedes ML 55 und einem Porsche 911.

Rund 240 000 Franken gingen zudem für Restaurantbesuche, Hotelkosten, Flugreisen oder Casinobesuche drauf.

Für den Verkauf frisierte Umsatzzahlen?
Im Hauptpunkt beschuldigt der Staatsanwalt Arnold Schuler des gewerbsmässigen Betrugs. Der Handball-Boss habe zu­sammen mit dem Mitinhaber der Software-Firma beim Verkauf an eine französische Gruppe die Umsatzzahlen ihrer Firma «künstlich aufgebläht». Somit hätten die Franzosen über 16 Millionen Franken zu viel bezahlt.

Schulers Anwälte bestreiten diese Vorwürfe «vollumfänglich». Strafuntersuchungen in Frankreich hätten ergeben, dass das Management der Gruppe für die Aufblähung der Zahlen verantwortlich gewesen sei.

Zudem seien Zivilforderungen der Franzosen vom Bezirks­gericht abgewiesen worden. Schuler und sein Geschäftspartner müssen sich kommenden Mittwoch vor dem Zürcher Bezirksgericht verantworten. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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