Einzelrichter Knopf widerspricht in seiner Urteilsbegründung der ursprünglichen Einschätzung des Player Safety Officers (PSO) und verschärft die «Einsatzstrafe» (Die Strafe für das Vergehen an sich, ohne Supplement für den Wiederholungstäter) von einer auf zwei Spielsperren.
PSO Gardner hatte angeführt, Herzog habe sich auf die frei liegende Scheibe konzentriert, Knopf widerspricht dieser These: Herzog habe sich um jeden Preis den Weg vors gegnerische Tor frei machen wollen.
Das Foul sei von hinten erfolgt und abseits des Spielgeschehens. Zudem sei der Beschuldigte nicht in einen Zweikampf mit Dufner verwickelt gewesen. Es liege weder eine leichte Fahrlässigkeit noch eine unerhebliche Wucht vor. Herzogs Crosscheck taxiert Knopf nicht als Schutzreflex, weil Herzog den Stock bereits vor dem Aufprall «quer gehalten» (mit beiden Händen geführt) habe. «Das Verhalten des Beschuldigten war rücksichtslos», schreibt Knopf.
Ist die Analyse des Einzelrichters nachvollziehbar?
Knopfs detaillierte Analyse des Fouls ist teilweise mindestens fragwürdig. Der Einzelrichter ordnet den Vorfall «abseits des Spielgeschehens» ein, für den PSO befand sich Herzog im Kampf um den Puck. Welche exakte Distanz zum Spielgerät ist erforderlich, damit etwas «abseits des Spielgeschehens» verlaufen kann? Herzog und Dufner befanden sich beide in unmittelbarer Nähe einer frei liegenden Scheibe.
Wenig aussagekräftig ist der Fakt, dass Herzog seinen Stock schon vor dem Aufprall mit beiden Händen geführt hat. Wie ein Spieler seinen Stock hält (mit einer oder mit zwei Händen) wenn er den Puck nicht am Stock führt, ist in der Regel eine Frage des Stils. Eine Tendenz lässt sich daraus nicht ableiten.
In einem Graubereich schwebt die Frage nach der Wucht des Crosschecks: Wann liegt erhebliche Wucht vor, wann kann sie als unerheblich bezeichnet werden? Quantifizieren lässt sich die Wucht eines Zusammenpralls höchstens, wenn exakte Messwerte vorliegen. Und selbst dann stellt sich die Frage: Wo verläuft die Grenze?
Drei Sperren zusätzlich für den Wiederholungstäter
Danach zitiert der Einzelrichter die (unzweifelhaft) gut dokumentierte Strafakte Herzogs und geht zum Strafmass über: Drei zusätzliche Spielsperren werden dem Wiederholungstäter aufgebrummt, zwei für die Einschlägigkeit der Vorstrafen, eine für den kurzen zeitlich Abstand zum letzten Vorfall. Das Urteil ist ein weiterer Denkzettel für den 26-jährigen Stürmer.
Herzog habe in dieser und der letzten Saison jeweils Spieler gegen den Kopf-/Nackenbereich gecheckt, die den Check nicht erwarteten, was als besonders rücksichtslos zu taxieren sei. Er scheine durch die in der Vergangenheit erhaltenen Disziplinarstrafen auch nicht belehrt worden zu sein, schreibt Knopf.
Eine Spielsperre hat Herzog am letzten Dienstag bereits verbüsst.
Mannschaft | SP | TD | PT | ||
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1 | Lausanne HC | 20 | 12 | 40 | |
2 | ZSC Lions | 18 | 20 | 39 | |
3 | HC Davos | 19 | 21 | 38 | |
4 | SC Bern | 20 | 15 | 33 | |
5 | EHC Biel | 19 | 4 | 32 | |
6 | EV Zug | 19 | 11 | 29 | |
7 | EHC Kloten | 19 | -2 | 28 | |
8 | SC Rapperswil-Jona Lakers | 19 | -8 | 26 | |
9 | HC Ambri-Piotta | 18 | -10 | 24 | |
10 | HC Lugano | 17 | -13 | 22 | |
11 | HC Fribourg-Gottéron | 19 | -11 | 22 | |
12 | Genève-Servette HC | 16 | -2 | 21 | |
13 | SCL Tigers | 17 | -3 | 21 | |
14 | HC Ajoie | 18 | -34 | 12 |